Steuernews Anlage 1

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Steuernews aus 2008/9, für die kein besonderer Steuerhinweis für Rentner erstellt wurde

News 11                                                                                                    08.08.2009
Ab 2010
umfassende Steuerentlastungen für Kranken- und Pflegeversicherte

Der Bundesfinanzminister weist in seinen Veröffentlichungen neben der Auflistung von diversen Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Konjunkturpakete auf den ab 2010 möglichen verbesserten Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen hin und erweckt damit den Eindruck, dass auch Rentner künftig davon profitieren.
Dabei wird außer acht gelassen, dass bei Rentenempfängern in den meisten Fällen auch ohne Gesetzesänderung ihre Vorsorgeaufwendungen voll abzugsfähig sind. Die nach der derzeitigen Gesetzesfassung vom Finanzamt im Rahmen der "Günstigerprüfung" durchzuführende Höchstbetrags- berechnung nach dem bis 2004 geltenden Recht führt in der Regel zu einem höheren Abzug als nach der nun ab 1.1.2010 verbesserten Regelung. Die Neuregelung begünstigt daher in erster Linie die Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen wie Selbständige und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, sowie Beihilfeberechtigte.
In der VMA-Steuer Info 25 vom  Juli 2004 wurden die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz eingehend behandelt. Die dort dargestellten Regelungen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen werden, nachdem das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" nunmehr Rechtskraft erlangt hat, in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 23 noch einmal unter Berücksichtigung der ab 1.1. 2010 geltenden Verbesserungen und ihrer möglichen Auswirkungen erläutert.

News 8                                                                                   01.01.2009
Die seit 2007 bestehende gesetzliche Regelung einer gekürzten Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9.12.2008 die Kürzung der Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte für verfassungswidrig erklärt. Damit ist die bis 31.12.2006 geltende Regelung auch ab 2007 wieder voll rechtswirksam, so dass für die Berechnung der Pendlerpauschale auch die ersten 20 Entfernungskilometer zugrunde gelegt werden können. Allerdings ergeben sich nur für solche Arbeitnehmer Steuererstattungen, deren Werbungskosten insgesamt (auch unter Berücksichtigung sonstiger Beträge wie z. B. Gewerkschaftsbeiträge und Arbeitskleidung) den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € übersteigen. Auch können Rentner nur noch dann davon profitieren, wenn sie in den letzten 2 Jahren ein aktives Arbeitsverhältnis hatten und auch ausreichend Werbungskosten geltend machen können. Wer allerdings Erstattungsansprüche hat, soll nach Aussagen des Bundesfinanzministeriums sehr schnell und unbürokratisch seine Steuern zurück erhalten, wenn sie in der Steuererklärung geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden.

News 4                                                                                   16.09.2008
 
Ist bei Rentnern ohne sozialversicherungspflichtigen Arbeitslöhnen bei Durchführung der Günstigerprüfung der Sonderausgaben-Vorwegabzug zu kürzen?

Betriebsrentner müssen ihre Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge in vollem Umfang selbst tragen. Lediglich bei der Sozialversicherungsrente wird ein Zuschuss (halber Krankenkassenbeitragssatz) geleistet. Eine   Kürzung des Vorwegabzugs wäre daher ungerechtfertigt. Dennoch kürzen einige Finanzämter bei der Günstigerprüfung den Vorwegabzug um 16% der Differenz zwischen den vom Arbeitgeber in der Jahresbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslöhnen und den Versorgungsbezügen. Bei diesen Differenzen handelt es sich um Sachbezüge (insbesondere den geldwerten Vorteil aus der LeaseCar-Nutzung).
Diese Kürzung führt bei sehr hohen Vorsorgeaufwendungen dazu, dass diese Aufwendungen entsprechend geringer bei der Einkommensermittlung abgezogen werden, was zu unberechtigten Steuerbelastungen führt. Werden neben den Pflichtabzügen keine nennenswerten Vorsorgeaufwendungen geleistet, liegt der Höchtsbetrag in der Regel über den geltend gemachten Aufwendungen, so dass diese auch dann voll zum Abzug gelangen, wenn das Finanzamt den Vorwegabzug unberechtigt kürzt.
Bei Eingang des Einkommensteuerbescheides sollte daher geprüft werden, ob die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen auch voll zum Abzug zugelassen wurden. Falls dieses nicht geschehen ist, wird auf den
Steuerhinweis für Rentner Nr. 17 verwiesen.