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Besteuerung von Vereinen

Stand 10.11.2015

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Besteuerung von Vereinen
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Die Vereinsbesteuerung

unter Berücksichtigung aktueller Gesetzgebung (einschließlich
„Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“) und
Rechtsprechung und die ab 1.1.2013 geplanten Verbesserungen (siehe Vereinshinweis 9).

Die Broschüre ist als Hilfe für alle ehrenamtlich geführten Vereine gedacht. Sie behandelt in einzelnen Abschnitten (Teilen) die Rechtsgrundlagen für gemeinnützige Vereine, seine Besteuerung (Ertrags- und Umsatzsteuer) sowie lohnsteuerliche Fragen und die Spendenbescheinigungskompetenz.
Zum Inhaltsverzeichnis der Vereinsbroschüre gelangen Sie hier (bitte anklicken).

 

Vereinshinweis 14   
(
November 2015)     

Änderungen der Lohnbesteuerung bei Vereinen aufgrund des ab 1.1.2015 geltenden "Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 22.12.2014

Die bisherige Verwaltungsregelung zu Betriebsveranstaltungen wurde durch Einfügen einer neuen Ziffer 1 a in § 3 Abs. 1 EStG übernommen.

Die Befreiungsvorschriften des § 3 EStG wurden bezüglich Leistung des Arbeitgebers für bestimmte Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen erweitert.
Einzelheiten siehe Vereinshinweis 14.

Vereinshinweis 13
(August 2015)

Mehrwertbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen

Diese wurde ab 1.1.2015 durch eine europaweite Neuregelung bezüglich des Leistungsortes nicht nur geändert, sondern gleichzeitig wurde eine Vereinfachung des Verfahrens durch den so genannten Mini-Stop-Shop eingeführt.

Bisher wurden Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union in dem Staat mit der MWSt belegt, in dem das die Leistung erbringende Unternehmen ansässig ist. Ab 1.1.2015 sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Das wird zu Preiserhöhungen führen, wenn bisher ein geringerer Steuersatz als 19 % anzuwenden war. Die Neuregelung gilt auch für die Anbieter von Musik, e-books, Apps und Filmen zum Download im Internet.

Ausländische Anbieter müssen sich daher in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Meldepflichten nachkommen. Entsprechendes gilt für deutsche Unternehmen, die ihre Leistungen an Kunden in einem anderen EU-Land erbringen. Aus Vereinfachungsgründen können deutsche Unternehmen auf Antrag ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten elektonischen Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuern insgesamt entrichten (Mini-Stop-Shop).

Steuerliche Behandlung der Mittagsversorgung durch Schulfördervereine

Zu diesem Thema hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass aus dem Jahre 2013 Stellung genommen. Diese wird in der Anlage 4 zum Abschnitt 6 der Vereinsbroschüre nunmehr dargestellt. Außerdem wird dabei der umsatzsteuerliche Begriff "Verzehr an Ort und Stelle" zusammenfassend erläutert.

Vereinshinweis 12
(Dezember 2012)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuwendungen aus Sponsorenverträgen

Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag sind grundsätzlich Leistungsentgelte, wenn ihnen Gegenleistungen des Vereins gegenüber stehen. Durch einen neuen Absatz 23 im Abschnitts 1.1. des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses wurde nunmehr festgelegt, dass Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches dann  jedoch nicht vorlegen, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag lediglich auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens oder Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.
Diese Regelung ist ab 1.1.2013 anzuwenden ( Anlage 1 Sponsoring.htm Abschnitt V).

Vereinshinweis 11
(
November 2012)

Wann sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerliche Entgelte?

Seit Einführung des MWSt-Systems galten Mitgliedsbeiträge eines Vereins nur dann als steuerbare Leistungsentgelte, wenn der Verein für die Mitgliedsbeiträge Leistungen erbringt, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen und er dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeiten erhebt. Wird dagegen der Mitgliedsbeitrag lediglich zur Erfüllung der Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder oder zur Erfüllung des satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks erhoben, sind diese Mitgliedsbeiträge keine Leistungsentgelte und daher nicht umsatzsteuerbar. Dieser Grundsatz ist auch noch die geltende Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (siehe Umsatzsteuer- Anwendungserlass Nr. 1.4. - Mitgliedsbeiträge) und somit weiterhin anwendbar.

Allerdings hat die jüngste Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, Art. 132 diesen Grundsatz aufgeweicht und die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bereits dann bejaht, wenn sie dafür gezahlt werden, dass das Mitglied Zugang zu bestimmten Leistungen  des Vereins erhält. Das ist z. B. anzunehmen, wenn die Nutzung von Sportstätten oder Vereinseinrichtungen oder die Teilnahme an Kursen oder Veranstaltungen von der Mitgliedschaft und Zahlung eines Aktiven- Beitrags abhängt. Die Beiträge reiner (passiver) Fördermitglieder dürften diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllen.

Durch die Behandlung der Aktiivenbeiträge als steuerbare Leistungsentgelte können sich für den Verein nicht unwesentliche Auswirkungen für die Anwendung von Freibeträgen und Freigrenzen (Kleinunternehmer) und für einen möglichen Vorsteuerabzug ergeben (z. B. bei der Erstellung von Vereinsheimen und Sportanlagen), weil der Anteil der auf diese Umsätze entfallenden Vorsteueranteile entsprechend steigt. In diesen Fällen könnte sich unter Berufung auf das europäische Recht eine Behandlung dieser Beitragsanteile als umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte für den Verein rechnen. Allerdings wird das Finanzamt dann auch für die Zukunft eine entsprechende Behandlung der Beiträge fordern, was dann nachteilig werden kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Umsätze bereits aufgrund einer Befreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 18 bis 25 UStG) nicht zu besteuern sind und ob sie bei Steuerpflicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sind.

Diese in erster Linie für Sportvereine dargestellte Neuregelung könnte auch für andere Vereine gelten, die besonders für die Mitglieder Leistungen bewirken wie z. B. bei Tier- und Pflanzenschutz, Kultur und Bildung und Brauchtumspflege. Für reine Fördervereine, die lediglich Mittel sammeln, um andere gemeinnützige Einrichtungen zu unterstützen, dürfte ein Leistungsaustausch keinesfalls vorliegen.

 Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Finanzverwaltung ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass anpasst.

Vereinshinweis 10
(Oktober 2012)

Abgabe von Umsatsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen erfordert
ab 1.1.2013 Authentifizierung

Für Vereine, die unternehmerisch tätig sind und daher Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt einzureichen haben, können diese seit einiger Zeit als elektronische Steuererklärung mit dem Verfahren ELSTER dem Finanzamt übermitteln. Ab dem 1.Januar 2013 ist dieses bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich.
Entsprechendes gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung.

Für die authentifizierte Übermittlung der Daten mit dem Verfahren ELSTER wird ab dem 1.1.2013 eine Zertifizierung benötigt. Dazu ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal erforderlich. Es wird empfohlen, die Registrierung rechtzeitig vor der ersten Anmeldung des Jahres 2013 zu beantragen, weil diese bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

Vereinshinweis 9
(Oktober 2012)

Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement (auch Bundesrat hat zugestimmt)

Unter diesem Titel hat das Bundesfinanzministerium bereits Ende 2012 auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung hingewiesen, der als Gemeinnützigkeitsentbürokratisierunggsgesetz (GemEntBG) nach 2007 erstmals wieder eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsieht und für die Vereinsverantwortlichen auch das Haftungsrisiko ihrer Tätigkeit begrenzt. Nachdem das Gesetz den Bundestag bereits passiert hatte, hat am 1.3.2013 auch der Bundesrat zugestimmt, so daß die Regelungen rückwirkend ab 1.1.2013 angewendet werden können. Dabei handelt es sich u.a. um folgende Verbesserungen des Vereinsrechts,

- die "Übungsleiterpauschale" wird von 2.100 € auf 2.400 € erhöht,
- die "Ehrenamtspauschale" wird von 500 € auf 720 € angehoben und ist auch auf die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart und Elternfahrdienst anwendbar,
- die Mittelverwendung von Überschüssen gemeinnütziger Einrichtungen wird um 1 Jahr verlängert,
- die Zweckbetriebsgrenze des § 67 a AO wird von 35.000 € auf 45.000 € angehoben,
- die Haftungsregeln von Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Die Bundesregierung hat zwecks Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts auch einige Verbesserungen beschlossen. Danach gilt  u. a. die Pauschale von 12 € für Verpflegungs- mehraufwendungen  bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden. Der bisherige Pauschbetrag von 6 € für Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden ist entfallen.
 

In die Broschüre Die Vereinsbesteuerung wurden diese Verbesserungen bereits mit aufgenommen.
 

Vereinshinweis 8
(August 2010)

Hat die ehrenamtliche Tätigkeit in Deutschland noch eine Zukunft und haben sich ihre Rahmenbedingungen in den letzten 10 Jahren im notwendigen Umfang geändert?

Seit etlichen Jahren beklagen die Vereine, dass sie nicht mehr die erforderlichen Personen finden, die sie im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für Vorstandsposten oder andere Vereinstätigkeiten benötigen. Am 16.5.2001 wurde die damalige Situation in einem Positionspapier zusammengefasst und mit Vorschlägen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen ergänzt (Anlage).

Nach nunmehr neun Jahren ist es Zeit, Bilanz zu ziehen und die seit 2001 für die Vereine eingetretenen Verbesserungen bzw. Änderungen in der Besteuerung und anderen gesetzlichen Regelungen zusammenfassend darzustellen (Vereinshinweis 8).

Vereinshinweis 7
(
Dezember 2009)

Umsatzsteuerermäßigung  für Beherbergungsleistungen
gilt ab 1.1.2010 auch bei Vereinen, die solche Dienstleistungen erbringen

Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe wird von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % herabgesetzt. Begünstigt sind die klassischen Umsätze im Hotel wie auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern sowie vergleichbaren Einrichtungen. Solche begünstigte Umsätze können auch bei Vereinen auftreten. Bis 31.12.2009 waren gem. § 4 Nr. 12 UStG nur Langfristvermietungen von Grundstücken steuerfrei, während die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält, dem vollen Steuersatz unterlag.

Ab 2010 gilt hierfür der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG neu). Der Gastronomiebetrieb ist dagegen weiterhin voll steuerpflichtig. Die Kosten für das Frühstück unterliegen daher auch weiterhin dem vollen Steuersatz. Sofern die Frühstückskosten im Übernachtungspreis enthaltenen waren, müssen in der Rechnung die Entgelte ab 1.1.2010 entsprechend aufgeteilt werden.

Vereinshinweis 6
(Oktober 2009)

Auch in Wolfsburg wird die Ehrenamtskarte eingeführt.
Inhaber von Ehrenamtskarten genießen in Niedersachsen vielfältige Vergünstigungen

Auf Initiative der niedersächsischen Landesregierung können Personen, die bestimmte Mindest- voraussetzungen bezüglich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erfüllen, auf Antrag eine Ehrenamtskarte zur Nutzung diverser Vergünstigung ausgestellt bekommen. Am 9.12.2009 hat der Rat der Stadt beschossen, die Ehrenamtskarte auch in Wolfsburg einzuführen. Damit erhalten ehrenamtlich Tätige mit dieser Karte in ganz Niedersachsen die Möglichkeit, Vergünstgungen bei allen Gemeinden in Anspruch zu nehmen, die sich an dieser Regelung beteiligen (Einzelheiten siehe Vereinshinweis 2).

Vereinshinweis 5
(Oktober 2009)

Pauschale Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern gemeinnütziger Einrichtungen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des ehrenamtlichen Engagements vom 10.10.2007 konnte ehrenamtlich tätigen Personen, die für eine gemeinnützige Einrichtung tätig sind, unter gewissen Voraussetzungen die entstandenen Kosten bis zu 500 € jährlich steuerfrei pauschal ohne Einzelnachweis erstattet werden (Vereinshinweis 1). Mit BMF-Schreiben vom 14.10.2009 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass diese Regelung nach Feststellungen der Finanzverwaltung dazu genutzt wurde, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes zu zahlen. Dieses ist unzulässig und verstößt gegen das im Gemeinnützigkeitsrecht geforderte Gebot der Selbstlosigkeit, wenn diese Tätigkeitsvergütung nicht durch eine Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen wird. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen ist dagegen auch ohne Satzungsregelung möglich und kann auch pauschal erstattet werden, wenn der pauschale Betrag den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigt.

Sofern ein Verein ohne entsprechende Satzungsregelung an Vorstandsmitglieder Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, kann dieses dadurch geheilt werden, dass die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 die Zahlung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung beschließt oder der Vorstand beschließt, auf solche Tätigkeitsvergütungen künftig zu verzichten (siehe Vereinsbroschüre unter Teil 7 Lohnversteuerung ).

                                                        Vereinshinweis 4
                                                           
 (August 2008)

Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Nach einem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf sollen Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vereinsvorstände geschaffen werden. Danach sollen sie künftig nur noch haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Außerdem sollen die Vorstandsmitglieder nicht mehr für das Handeln ihrer Vorstandskollegen in Haftung genommen werden können. Daher soll das Haftungsrisiko an die konkrete Aufgabenverteilung im Vorstand geknüpft werden. Die bisher bestehende umfassende Überwachungspflicht aller Vorstandsmitglieder soll dann entfallen. Auch soll die interne Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein auf solche Schäden begrenzt werden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Durch diese Gesetzesänderungen soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen gefördert und das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.
Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird eine umfassende Darstellung dieser Problematik und ihrer Neuregelungen erst nach endgültiger Beschußfassung durch Bundestag und Bundesrat erfolgen.

Vereinshinweis 3
(Juli 2008)

Grundsteuer bei gemeinnützigen Vereinen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die von dem Grundbesitz erhoben wird, das auf dem Gebiet der Gemeinde belegen ist (§ 1 GrStG).
Steuergegenstand ist der Grundbesitz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes; dazu zählen neben dem Grund und Boden, den Gebäuden und die sonstigen Bestandteile sowie Zubehör auch das Erbbaurecht.
Von der
Grundsteuer befreit ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG u.a. der Grundbesitz von Personenvereinigungen (Vereine), die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und entsprechend anerkannt sind. Das gilt aber nur, soweit der Grundbesitz für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Dient der Grundbesitz einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, z. B. einer Vereinsgaststätte, besteht Grundsteuerpflicht.
Das Finanzamt stellt den
Grundsteuermessbetrag fest, der auf den zu Beginn des Kalenderjahres maßgebenden Einheitswert mit 3,5 von Tausend berechnet wird. Unter Anwendung des für die Gemeinde gültigen Grundsteuerhebesatzes (von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, in Wolfsburg beträgt der Hebesatz für Grundsteuer B z. Z. 420 %) erhebt die Gemeinde dann die Grundsteuer..

 Vereinshinweis 1  
(Dezember 2007)

 Initiative "Hilfe für Helfer" des Bundesfinanzministeriums

Finanzminister Steinbrück hat zur Unterstützung der Menschen, die sich für die Gemeinschaft durch Förderung gemeinnütziger Einrichtungen oder Tätigkeit in solchen Vereinen und Stiftungen engagieren, eine Verbesserung des Spendenabzugs und steuerlicher Regelungen in einem Gesetzentwurf dem Bundestag vorgelegt, das am 6.7.2007 mit weiteren Verbesserungen den Bundestag passiert hat. Das Gesetz ist nach Zustimmung des Bundesrat mit Wirkung ab 1.1.2007 verabschiedet und im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen, die in die Broschüre "Die Vereinsbesteuerung" bereits eingearbeitet sind (Einzelheiten siehe Vereinshinweis 1):

A. Steuerliche Vergünstigungen für ehrenamtlich Tätige

  • Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschalen von 1.848 € auf 2.100 € je  Kj. 
  • Allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich in Höhe von 500 €.
    Anmerkung:
    Durch diese steuerunschädlichr Regelung haben ehrenamtlich Tätige die Möglichkeit, sich ihre Sachaufwendungen (Kosten der Nutzung privater PCs, Fahrtkosten mit eigenem PKW und andere bei der ehrenamtlichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung privat getragenen Kosten ) pauschal ohne einen individuellen belegmäßigen Nachweis in monatlichen Beträgen oder jährlich in einer Summe bis zu 500 € erstatten zu lassen. Arbeitsaufwand ist dagegen nicht erstattungsfähig. Auch sollte die Höhe des Betrages als interner Nachweis gegenüber der Mitgliederversammlung begründet (gerechtfertigt) werden.

B. Verbesserung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für finanzielle Zuwendungen

C. Verbesserungen bei der Besteuerung begünstigter Einrichtungen (Vereine)

D. Abbau von Bürokratie und Verbesserung der Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke
 


 E-Mail:helmut.laser@gmx.de