Steuerhinweis für Rentner Nr.27                                               20.12.2009
 

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2010

Vorbemerkung

Wie jedes Jahr stellt sich auch mit Beginn des Jahres 2010 für viele Steuerbürger wieder die Frage, mit welchen Veränderungen für das verfügbare Nettoeinkommen sie durch gesetzliche Regelungen ab 1.1.2010 rechnen müssen.

Neben den jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich sind zum 1.1.2010 wieder einige Gesetzesänderungen auf steuerlichem Gebiet wirksam geworden, die die Steuerabzüge verändern können oder sonst für die Besteuerung insbesondere auch der Rentner Bedeutung haben.

Bereits die große Koalition hatte mit dem Bürgerentlastungsgesetz durch die verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Steuerentlastungen ab 1.1.2010 beschossen, die für Rentner allerdings nur bedingt Verbesserungen bringen (siehe B. 1.).

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das am 18.12.2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde, werden zum 1.1.2010  weitere Verbesserungen wirksam.

A. Änderungen bei den Sozialabgaben

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zum 1.1.2010 monatlich um 100 € in den alten  Bundesländern auf 5.400 € und in den neuen Bundesländern um 50 € auf 4.550 € angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird in den alten Bundesländern monatlich von 3.675 € auf 3.750 € angehoben. Das ergibt für Rentner, deren monatliche versicherungspflichtige Einkünfte diese Grenze übersteigen, eine Mehrbelastung bei den Krankenkassenbeiträgen von
11,35 € (15,1 % von 75 €)  und bei der Pflegeversicherung von 1,46 € (1,95 % von 75 €).
Die gesamte maximale Mehrbelastung eines Rentners beträgt somit  monatlich 27.51 € und zwar ohne Kompensation wie bei Arbeitnehmern.
Rentner können vor Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin nur 345 € hinzuverdienen, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden.

B. Änderungen im Steuerrecht

1. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Ab 2010 wurde der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbessert. Aber auch künftig hat wie bisher das Finanzamt zu prüfen, ob bei Anwendung des vor 2005 geltenden Rechts eine größere Anrechnung möglich ist (Günstigerprüfung)  und diese ggf. anzuwenden. Für Rentner bedeutet dieses in der Regel, dass die Berechnung nach dem bis 2004 geltenden Recht auch ab 2010 zu dem günstigeren Ergebnis führt. Einzelheiten zu dem Sonderausgabenabzug nach altem und neuem Recht finden Sie im Steuerhinweis für Rentner Nr. 23 Ziffer 5.
Bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten wurde der Höchstbetrag des  § 10 Abs. 1 Nr.1 EStGfür die im Rahmen des Realsplittings abziehbaren Unterhaltsleistungen von 13.805 € um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ebenfalls erhöht.
Für Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen (§ 33a Abs. 1 EStG) wird der Höchstbetrag von 7.680 € ab 2010 auf 8.004 € angehoben zuzüglich der für diese Personen übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.

2. Wachstumsbeschleunigungsgesetz
   
Am 18.12.2009 hat auch der Bundesrat dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt, so dass es wie geplant am 1.1.2010 in Kraft treten kann. Folgende Regelungen haben für Familien und für kleinere Unternehmen eine Steuer sparende Wirkung.

2.1. Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Mit der Unternehmenssteuerreform war zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage u. a. die Sofortfort- abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung von 410 € auf 150 € begrenzt worden. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von 151 € bis 1.000 € konnten ab 2008 in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Nunmehr soll ab 1.1.2010 die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungs- bzw. Herstellwert von 410 € wieder zugelassen werden mit der Maßgabe, dass diese Wirtschaftgüter, wenn sie 150 € übersteigen, in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen sind.

Alternativ zu dieser Sofortabschreibung kann bei Gewinneinkünften (Freiberufler, Gewerbetreibender) für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen ist. Neben der buchmäßigen Erfassung bestehen in diesen Fällen keine weiteren Dokumentationspflichten, was der Vereinfachung dienen soll.

Diese Regelung kann auch für einen Verein ggf. bei der Gewinnermittlung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von Bedeutung sein.

Werden geringwertige Wirtschaftsgüter bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) angeschafft, sind sie wie bisher bis zu 410 € sofort abzugsfähige Werbungskosten.

2.2. Familienentlastung gem. § 31 EStG

Die Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern erfolgt in Höhe des Existenzminimums, das ab 2010 auf 7.008 € (bisher 6.024 €) angehoben und durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld berücksichtigt wird.

Entsprechend werden die bei der Einkommensteuerveranlagung gem. § 32 Abs. 6 EStG für die zu berücksichtigen Kinder abziehbaren Freibeträge ab 2010 wie folgt angehoben:

Kinderfreibetrag (für das sächliche Existenzminimum)                   von 1.931 € auf 2.184 €
Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf  von 1.080 € auf 1.320 €.
Daraus ergibt sich eine Freibetragserhöhung von 492 €.

Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht, so dass sich das zu versteuernde Einkommen um 984 € mindert.

2.3. Kindergeld

Gleichzeitig wird das Kindergeld um 20 € erhöht und beträgt dann ab 2010 monatlich
- für die ersten beiden Kinder                        je 184 €
- für das dritte Kind                                            190 €
- für jedes weitere Kind                                 je 190 €.

 2.4. Umsatzsteuerermäßigung  für Beherbergungsleistungen

Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe wird von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % herabgesetzt (angeblich aus europäischen Wettbewerbsgründen). Begünstigt sind die klassischen Umsätze im Hotel wie auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern sowie vergleichbaren Einrichtungen. Bisher waren gem. § 4 Nr. 12 UStG nur Langfristvermietungen von Grundstücken steuerfrei, während die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält, dem vollen Steuersatz unterlag.

Ab 2010 soll hierfür der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG neu). Der Gastronomiebetrieb eines Hotels ist dagegen weiterhin voll steuerpflichtig. Die Kosten für das Frühstück unterliegen auch weiterhin dem vollen Steuersatz. Sofern die Frühstückskosten im Übernachtungspreis enthaltenen waren, müssen in der vom Hotel erstellten Rechnung die Entgelte ab 1.1.2010 entsprechend aufgeteilt werden.


2.5
. Neuer Erbschaftsteuersatz für Steuerklasse II

Bisher gilt für die Steuerklasse II derselbe Steuersatz wie für die Steuerklasse III. Ab 2010 wird der Steuersatz der Klasse II von 15 % bis 43 % gestaffelt unter dem der Steuerklasse III liegen. Für Geschwister und Geschwisterkinder usw. gilt dann folgende Staffel:

Stpfl. Vermögen bis

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000  €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Durch diese Änderungen wird das von der großen Koalition reformierte Erbschaftsteuerrecht bereits wieder verändert. Der Gesamtkomplex der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Steuerhinweis für Rentner Nr. 18 behandelt.

 3. Sonstige Änderungen ab 2010

Ehegatten, die beide ein Arbeitsverhältnis haben, können eine neue Steuerklassenwahl nutzen (Steuerklasse IV mit Faktor). Dadurch werden bei dem geringer verdienenden  Ehegatten anteilige Freibeträge wirksam, so dass im Lohnabzugsverfahren geringere Steuern einbehalten werden. Diese werden dann ggf. erst im Einkommensteuerveranlagungsverfahren ausgeglichen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 24)

 

Helmut Laser