Steuerhinweis
für Rentner Nr.32 8.10.2010
Die
Lohnsteuerkarte 2011 und das ab 2012 neue elektronische Verfahren zum Lohnsteuerabzug
Vorbemerkung
Die
Lohnsteuerkarte aus Papier hat ausgedient und soll ab 2012 durch ein elektronisches
Verfahren ersetzt (ElsterLohn II) werden. Die von den Gemeinden jährlich ausgestellten
Lohnsteuerkarten werden bereits seit 2008 nur noch zur Dokumentation der lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers
(Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und eventueller Freibeträge usw.) genutzt
seit die elektronische Übermittlung
der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung (ElsterLohn
I) eingeführt wurde.
Die Steuerkarte aus Papier wurde daher letzmalig für 2010 ausgestellt und soll
auch für 2011 gelten und ab 2012 ganz entfallen.
Für
2011 zu beachten:
Für 2011 werden
die Gemeinden keine Steuerkarten mehr versenden. Für die Arbeitnehmer entfällt
bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2010 hinaus daher die
Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber
muss die auf der Steuerkarte 2010 enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnabzug
2011 übernehmen und darf die Steuerkarte 2010 nicht vernichten.
Weichen die Steuerklasse und die Zahl der Kinder zu Beginn des Jahres 2011 von den Eintragungen auf der Steuerkarte 2010 ab, so muss der Arbeitnehmer diese Eintragungen durch das Finanzamt ändern lassen, wenn sie ungünstiger geworden sind (z. B. Steuerklasse I statt bisher III oder 2 Kinder statt bisher 3). Im umgekehrten Fall muss eine Änderung nicht erfolgen, es kann in diesen Fällen die steuerlich zutreffende Berücksichtigung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren abgewartet werden.
Auf der Steuerkarte 2010 eingetragene Freibeträge gelten im Jahr 2011 weiter und werden grundsätzlich erst bei der Jahresveranlagung korrigiert. Um jedoch dadurch ggf. entstehende Nachzahlungen zu vermeiden (z. B. geringerer Freibetrag durch Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte nach Wohnungswechsel oder geminderter Körperbehinderten-Freibetrag), kann die Eintragung eines reduzierten oder entfallenen Freibetrags beim Finanzamt beantragt werden. Hierfür muss der Arbeitgeber die Steuerkarte 2010 dem Arbeitnehmer aushändigen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn bei Ehegatten eine andere Steuerklassenwahl für 2011 getroffen werden soll als für 2010 auf der Steuerkarte vermerkt ist.
Wird im Kalenderjahr 2011 erstmalig eine Steuerkarte benötigt, stellt nur noch das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung anstelle der Lohnsteuerkarte aus. Für Ausbildungs- verhältnisse ist eine Vereinfachungsregelung geplant, wonach ohne Bescheinigung des Finanzamts die Lohnsteuerklasse I angewendet werden kann. Auch für Auskünfte bezüglich gespeicherter steuerlicher Daten ist in 2011 nur noch das Finanzamt zuständig. Die Gemeinde bleibt aber weiterhin Meldebehörde z. B. für den Familienstand und die Geburt eines Kindes.
Verfahren
ab 2012
Ab 2012 erhält der Arbeitgeber die für den Lohnabzug benötigten
Daten nur noch aus der Datenbank der Finanzverwaltung. Der Arbeitnehmer muss
dem Arbeitgeber statt der Lohnsteuerkarte ab 2012 nur noch seine Identifikationsnummer
und sein Geburtsdatum nennen. Dieses genügt dem Arbeitgeber, um die Daten aus der sog.
ELSTRAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)
beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Die 2008 eingeführte Steuer-Identifikationsnummer
(siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 15) war
auch
die Grundlage dafür, das gesamte Lohnabzugsverfahren zu vereinfachen, die Gemeinden
von der Ausgabe der Lohnsteuerkarten zu befreien und den Arbeitgeber von der
manuellen Erstellung der Lohnsteueranmeldung und jährlichen Lohnsteuerbescheinigung
zu entlasten.
Helmut
Laser