Steuerhinweis für Rentner Nr.33                                             10.1.2011
 

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen ergeben sich für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2011

Vorbemerkungen

Wie jedes Jahr stellt sich auch mit Beginn des Jahres 2011 für viele Steuerbürger wieder die Frage, mit welchen Veränderungen für das verfügbare Nettoeinkommen sie durch gesetzliche Regelungen ab 1.1.2011 zu rechnen haben.

Neben den jährlichen Anpassungen im Sozialversicherungsbereich sind zum 1.1.2011 wieder einige Gesetzesänderungen auf steuerlichem Gebiet wirksam geworden, die die Steuerabzüge verändern können oder sonst für die Besteuerung insbesondere auch der Rentner Bedeutung haben.

Außerdem hat der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien noch vor Weihnachten ein umfassendes Paket von steuervereinfachenden und bürokratieentlastenden Maßnahmen beschlossen, das eine Steuerentlastung von 590 Mio. Euro verspricht. Fraglich ist jedoch, ob diese Maßnahmen auch die parlamentarischen Hürden überstehen werden, zumal die Opposition bereits erhebliche Kritik geäußert hat. In einigen Punkten werden bereits lange diskutierte Vereinfachungen aufgegriffen, wie unter D 4 zu lesen sein wird.

Für ehemalige Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Werksrente erhalten, hat sich ab 1.1.2011 ebenfalls eine Neuerung ergeben. Danach werden neben der Werksrente auch geldwerte Vorteile wie private Dienstwagennutzung oder Werksrabatte den Versorgungsbezügen und nicht mehr den übrigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dadurch kann darauf ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag und bei über 64-Jährigen ggf. der Altersentlastungsbetrag nicht mehr gewährt werden. Ein nunmehr darauf denkbarer Versorgungsfreibetrag ergibt sich nur, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde (siehe A. 8. Steuerhinweis für Rentner Nr. 34).

A. Änderungen bei den Sozialabgaben

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird in den alten Bundesländern zum 1.1.2011 bei 66.000 € festgehalten, während in den neuen Bundesländern eine Anhebung von 55.800 € auf 57.600 € erfolgt und dadurch eine weitere Angleichung an das Niveau der alten Bundesländer vorgenommen wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1.1.2011 erstmals gesenkt und zwar von 45.000 € im Jahr 2010 auf 44.500 €. Die sich daraus ergebende Minderung bei Personen mit beitragspflichtigen Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen wird jedoch durch eine für alle Beitragspflichtigen vorgenommene Erhöhung des Beitragssatzes von 14,9 % auf 15,5 % mehr als kompensiert.

Bei Arbeitnehmern führt dieses für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Mehrbelastung von je 0,3 %, bei beitragspflichtigen Einkünften von mehr als 3.712,50 € reduziert sich die Mehrbelastung auf 0,17%.

Bei Rentnern ergeben sich Mehrbelastungen in Höhe von 0,3 % auf die Sozialver-sicherungsrente und 0,6 % auf die Betriebsrente bis die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft ist. Das kann je nach Höhe und Zusammensetzung der Einkünfte zu Mehrbeiträgen von bis zu ca. 22 € führen. Liegen die gesamten beitragspflichtigen Einkünfte allerdings oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, tritt wegen der Senkung dieser BBG (monatlich um 37,50 €) eine Kompensation ein, so dass die Beitragsmehrbelastung  nur ca. 10,50 € monatlich beträgt.

Die Anlagen A (Einkünfte über BBG) und B (Einkünfte unter BBG) verdeutlichen mit entsprechenden Fallbeispielen diese Auswirkungen und ermöglichen die Berechnung auf Basis der eigenen Einkünfte sowie die Nachvollziehung der durch die BfA und den Arbeitgeber ab Januar 2011 vorzunehmenden Neuberechnungen.

B. Änderungen im Steuerrecht

1. Elektronische Steuerkarte ersetzt die Papierlohnsteuerkarte

Bereits für 2011 haben die Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt. Die Merkmale der Steuerkarte 2010 gelten auch für 2011 sofern keine Änderungen eingetreten sind. Ab 2012 können die Arbeitgeber diese Daten aus einer bundesweiten Datenbank abrufen. Einzelheiten der Umstellung sowie Übergangsregelungen für 2011 sind bereits in den Steuerhinweisen für Rentner Nr. 32 eingehend erläutert.

2. Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

Wie mit News 26 bereits berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten des häuslichen Arbeitszimmers für die Fälle für verfassungswidrig erklärt, in denen der Steuerpflichtige für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, wenn ihm dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das gilt auch, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nunmehr können die Kosten wieder bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt sogar rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2007.

3. Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gem. § 35a Abs. 3 EStG können auf Antrag 20 % der Aufwendungen für die Arbeitskosten als Steuerermäßigung (max. 1.200 €) gewährt werden. Um Doppelförderungen zu vermeiden, werden diese künftig aber nur noch zugelassen, wenn für solche Dienstleistungen nicht bereits eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen wurde (z. B. für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen).

4. Erhöhter Steuerfreibetrag für bestimmte ehrenamtlich Tätige

Für die pauschale Vergütung von Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die in gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden, können bereits ab 2007 für die dabei entstandenen Kosten ohne Einzelnachweis bis zu 500 € pauschal steuerfrei erstattet werden.
Diese Regelung ist für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger ab 2011 auf bis zu 2.100 € pro Jahr angehoben worden.


5. Entfall der Pflichtveranlagung bei geringen Arbeitslöhnen

Arbeitnehmer, denen auf der Lohnsteuerkarte oder einer Ersatzbescheinigung für 2011 ein Freibetrag eingetragen wurde, waren bisher grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommen-steuererklärung verpflichtet. Dieses soll ab 2011 entfallen, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr insgesamt 10.200 € bzw. 19.400 € bei Verheirateten nicht übersteigt.

Entsprechend soll künftig auch für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn die heute bestehende Erklärungspflicht entfallen, wenn im Lohnsteuerverfahren eine zu hohe Mindestvorsorge-pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigten  wurde.


6. Verbesserte Rahmenbedingungen zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterbeteiligung

Durch eine ab 1.1.2009 wirkende Gesetzesänderung wird zugelassen, dass die steuerliche Förderung der Mitarbeiterbeteiligung auch gewährt wird, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert wird.

7. Mehr Gleichstellung für eingetragene Lebensgemeinschaften

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene Lebenspartnergemeinschaften den Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht vollständig gleichstellt. Diese Gleichstellung erfolgte auch im Grunderwerbsteuerrecht, so dass ein Lebenspartner u. a. ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei  auf seinen Lebenspartner übertragen kann, wenn der Erwerbsvorgang nach dem 13.12.2010 erfolgt ist.

8. Geldwerte Vorteile für ehemalige Arbeitnehmer, die eine Betriebsrente beziehen, sind künftig Teil der Versorgungsbezüge

Bei Arbeitnehmern, die nach ihrem Ausscheiden eine Betriebsrente erhalten, wurde bis zum 31.12.2010 lediglich die Betriebsrente als Versorgungsbezug behandelt und dem Versorgungsfreibetrag unterworfen. Erhielten diese Personen nach ihrem  Ausscheiden von ihrem Arbeitgeber noch andere Bezüge wie geldwerte Vorteile aus einem Personalrabatt oder einer Fahrzeuggestellung, wurden diese den sonstigen Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis zugerechnet. Darauf konnte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € angerechnet und bei über 64-Jährigen der Altersentlastungsbetrag gewährt werden. Ab 1.1.2011 ist dieses nicht möglich, was zu steuerlichen Mehrbelastungen führt.


C. Geplante, aber noch nicht beschlossene gesetzliche Neuregelungen

Die insbesondere für Arbeitnehmer und Rentner bedeutsamen Vorschläge sind folgende: Noch im Dezember 2010 haben die Regierungsparteien ein umfangreiches Paket steuervereinfachen-der und bürokratieentlastender Maßnahmen beschlossen, die z. T. bereits 2011 umgesetzt werden sollen.

1. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

Durch Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 € auf 1.000 € kommen alle Arbeitnehmer in den Genuss eines um 80 € höheren Freibetrages, der ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Veranlagungsverfahren automatisch berücksichtigt wird. Wegen des Steuerausfalls von 330 Mio. € wird die Erhöhung als Kompromißlösung erstmalig mit dem Dezembergehalt 2011 für das laufende Jahr umgesetzt, weil dann die Steuerbelastung dann erst den Haushalt 2012 trifft..

2. Gleichschaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Heute ist die Höhe der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten davon abhängig, ob sie durch Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind. Durch Gleichschaltung der beiden Sachverhalte entfällt künftig der Nachweis der besonderen Anspruchsvoraussetzungen. Die dadurch eintretenden jährlichen Steuerausfälle von 60 Mio. € machen jedoch die sofortige Umsetzung fraglich.

3. Entfall der Einkommensüberprüfung für die Gewährung von Kindergeld und Freibeträgen bei volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung

Die häufig schwierige Einkommensüberprüfung der Kinder soll im Hinblick auf eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dadurch entfallen, dass auf die heute notwendige doppelte Nachweispflicht bei Beantragung des Kindergeldes und im Veranlagungsverfahren verzichtet wird. Erwartete Steuermindereinnahmen 200 Mio. €.

4. Vereinfachung des Nachweises bei der Entfernungspauschale

Bei Nutzung abwechselnder Verkehrsmittel soll eine Jahresvergleichsrechung die bisher notwendigen umfangreichen Aufzeichnungen ersetzen.


5. Reduzierung der Veranlagungsarten bei Ehegatten

 Die derzeit sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten sollen auf vier reduziert werden.

6. Verzicht der Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen

Nach Einführung der Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben. Haben die Beträge aber auf die Höchstbeträge beim Spenden-abzug oder bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen auf die zumutbare Eigenbelastung Auswirkungen, sind sie für diese Fälle zu berücksichtigen und daher zu erklären. Darauf soll künftig verzichtet werden.

7. Erstattungsüberschüsse bei Sonderausgaben

Ergeben sich (z. B. durch erstattete Kirchensteuern für zurückliegende Jahre) Sonderausgaben-überschüsse mussten heute ggf. frühere Steuerfestsetzungen wieder aufgerollt werden. Künftig erfolgt die Korrektur durch Hinzurechnung im Erstattungsjahr.

8. Grenzen bei verbilligter Vermietung auf mehr als 66% angehoben

Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung sind für den Vermieter die Aufwendungen bei der Ermittlung der Mieteinkünfte nur dann voll abzugsfähig, wenn die gezahlte Miete mindestens 56% der ortsüblichen Miete beträgt. Dieser %-Satz soll auf einen %-Satz von 66% vereinheitlicht und dafür auf die heute vom Vermieter geforderte Totalüberschussprognose verzichtet werden.

In diesen Fällen wird es ggf. erforderlich sein, die bisherige günstige Mietzahlung an diese neue Mindestgrenze anzupassen. Bei einer ortsüblichen Miete von 1.000 € müsste die verbilligte Mindestmiete von 560 € auf 661  € angehoben werden, um nicht den bisher möglichen vollen Abzug der Aufwendungen in Höhe von 44% zu verlieren.

9. Vereinfachungen durch elektronische Rechnungsstellung und Anzeigepflichten bei der Grunderwerbsteuer, Körperschaftsteuerzerlegung und Erbschaftsteuer.

10. Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen für die steuerliche Spendenberücksichtigung bei Naturkatastrophen

Bisherige Vereinfachungsregelungen für sog. Katastrophenfälle sollen gesetzlich festge-schrieben werden.

11. Gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren

Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind (z. B. Rentner und Arbeitnehmer) sollen wahlweise die Möglichkeit erhalten, ihre Einkommensteuererklärung nur noch alle 2 Jahre beim Finanzamt einzureichen. Dadurch müssten sie sich nicht mehr jährlich mit dem Steuerrecht auseinander setzen, sondern nur noch alle 2 Jahre. Solange für jedes Kalenderjahr andere gesetzliche Regelungen und Freibeträge bestehen, ist sicherlich nicht an die Erstellung einer zusammengefassten Erklärung für zwei Kalenderjahre in einem Vordruck gedacht, sondern es soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich zu einem Zeitpunkt mit den Steuererklärungen zweier Jahre auseinander zu setzen und dafür mehr Zeit zu haben. Großzügige Erklärungsfristen werden dazu erforderlich werden. Auch soll eine jährliche Änderung des Wahlrechts zugelassen werden.

D. Vereinfachungsansätze ohne unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Unter dieser Überschrift veröffentlicht das Bundesfinanzministerium Vereinfachungsmöglich-keiten für die Besteuerung, die zwar in Angriff genommen werden sollen, aber keinen unmittelbaren Handlungsbedarf haben. Dennoch sind die Überlegungen im Hinblick auf die immer stärkere Nutzung der elektronischen Datenverarbeitungssysteme und zentralen und bundeseinheitlichen Datenbanken allgemein von Interesse.

1. Papierlose Kommunikation mit den Finanzämtern

Das Besteuerungsverfahren wird grundlegend modernisiert und für möglichst alle Phasen des Besteuerungsprozesses werden IT-basierte Verfahren entwickelt. Mit der papierlosen Kommunikation wird den Steuerpflichtigen schon heute die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung (Elster) angeboten. Arbeitgeber und Unternehmer sind schon jetzt weitgehend zur Übermittlung steuerlich relevanter Daten (z. B. Lohnsteuerdaten und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) verpflichtet. Banken und Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, steuerliche Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dadurch können diese über Datenbanken schneller verarbeitet und kontrolliert werden, so dass viel Papier entbehrlich wird und Erfassungsaufwand entfällt.

2. Elektronische Lohnsteuerkarte

Mit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte werden die Besteuerungsgrundlagen der Arbeitnehmer von der Finanzverwaltung zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet und automatisiert gepflegt. Die unterschiedlichen Aufgaben wie z. B. die Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden und die Bescheinigung der Arbeitsentgelte und einbehaltenen Abgaben auf der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber entfallen und werden mit Aufgaben der Finanzverwaltung gebündelt.

3. Vereinfachung der Besteuerung von Rentnern

Seit 2005 besteht ein Rentenbezugsmitteilungsverfahren, mit dem der Finanzverwaltung die Rentenbezüge mitgeteilt werden. Durch das Alterseinkünftegesetz gibt es eine Übergangs-regelung bis zum Jahr 2040 für die nachgelagerte Besteuerung solcher Einkünfte, was eine angestrebte Besteuerungsvereinfachung verkompliziert hat. Dennoch strebt die Finanzverwaltung für „Nur-Rentner“ eine Lösung an, nach der ein Rentner, der keine anderen Einkünfte bezieht, die entsprechend angepasste Rentenbezugsmitteilung als Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln kann.

4. Bereitstellung einer vorausgefüllten Steuererklärung

Wie oben dargestellt, erhalten die Finanzbehörden heute bereits die steuerrelevanten Daten des Arbeitgebers und des Rentenversicherers elektronisch übermittelt. Für viele Steuerpflichtige sind dieses die einzigen Einkünfte, so dass daraus eine Steuerklärung durch die Finanzverwaltung vorausgefüllt werden könnte. Erleichtert wird dieses noch dadurch, dass Kapitalerträge nicht mehr in das Besteuerungsverfahren einzubeziehen sind, wenn sie der Abgeltungsteuer unterlegen haben und die Einbeziehung nicht ausdrücklich gewünscht wird (z. B. wegen einer Günstigerprüfung). Die vorgefertigte Einkommensteuererklärung könnte der Steuerpflichtige dann im Internet abrufen und nach Prüfung und Korrektur wieder ans Finanzamt übermitteln. Ein solches Verfahren wird bis 2013 angestrebt.


Ein solches Besteuerungsverfahren wurde von mir bereits mit der VMA-Steuer Info 31 vom April 2005 wie folgt beschrieben:

„Würden die beschriebenen Datenübermittlungen durch Arbeitgeber, Sozialversicherungs-träger und Kreditinstitute endgültig Pflicht, wäre folgende vereinfachte Einkommensteuer-erklärung bald ohne nennenswerte Gesetzesänderungen denkbar.

Bei Steuerpflichtigen mit ausschließlich meldepflichtigen Einkünften aus

·                     nichtselbständiger Arbeit (z. B. Werksrente)

·                     Kapitaleinkünften

·                     Rentenbezügen

würde die Abgabe einer Kurzsteuererklärung für die Besteuerung ausreichen, weil das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen aus den Meldungen erfassen kann.

Die Kurzerklärung würde lediglich die allgemeinen (persönlichen) Angaben, die Angabe der eTIN Nummern und die unterschriebene Versicherung erfordern, dass keine weiteren bzw. anderen Einkünfte erzielt wurden.

Das Finanzamt könnte dann aufgrund der Kurzerklärung

·                     die Besteuerungsgrundlagen aus dem System erfassen,

·                    die Steuer berechnen und

·                     den Bescheid erteilen.

Für ans Finanzamt gemeldete Kapitalerträge von Kreditinstituten könnte der Steuerabzug entfallen, wenn der Steuerpflichtige statt einer Freistellungsbescheinigung oder eines Frei­stellungsauftrags eine Bescheinigung des Finanzamts mit der eTIN-Nummer vorlegt und –solange eine gesetzliche Meldepflicht noch nicht besteht- der Steuerpflichtige der Datenüber­mittlung ans Finanzamt zustimmt.

Da der Steuerpflichtige für die Kurzerklärung keine Daten benötigt, sollte die Erklärungspflicht dafür bis 28.2. eines Jahres festgelegt werden mit der Möglichkeit, notfalls einen Fristver­längerungsantrag zu stellen.

Alle übrigen Einkommensteuererklärungen (insbesondere mit Gewinnermittlungseinkünften) wären in den bisher bekannten Fristen und Verfahren abzugeben und abzuwickeln.

Bleibt zu hoffen, dass sich das Verfahren bald einspielt und von vielen Steuerbürgern genutzt wird. Um so eher bestände die Chance, dass für eine große Zahl von Einkommensteuer­veranlagungen diese Verwaltungsvereinfachung keine Utopie mehr bleibt.“

5. Fazit

Die komplizierten und umfangreichen Steuererklärungsvordrucke ergeben sich in der Regel dadurch, dass die Steuergesetze zu viele unterschiedliche Sachverhalte mit Bedingungen für ihre Anwendung enthalten und die Vordrucke daher den Zweck erfüllen müssen, den genauen Sachverhalt zu erforschen. Vereinfachte Steuergesetze mit weniger Ausnahmen würden automatisch auch das Erklärungsverfahren vereinfachen. Anwender-freundliche und verständliche Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen würden weiterhin der Vereinfachung dienen und die Erklärungspflicht passabler machen. Auch die Harmonisierung steuerlicher und sozialrechtlicher Vorschriften könnten diesem Ziel dienen.

Es besteht die Hoffnung, dass die jetzige Initiative der Bundesregierung dazu beitragen kann, das Besteuerungsverfahren einfacher und damit auch bürgernaher zu gestalten.

Wir sollten diese Hoffnung nicht aufgeben.

Helmut Laser