Steuerhinweis
für Rentner Nr. 68 18.12.2015
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind
für das Jahr 2016 für
Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?
Vorbemerkungen
Auch
zum Jahresbeginn 2016 werden wieder einige gesetzliche Regelungen wirksam,
die auf die Abgabenbelastungen der Rentenempfänger und Arbeitnehmer Auswirkungen
haben. Auch die Sozialversicherungsgrenzen werden für 2016 wie alle Jahre angehoben
und führen besonders für sozialversicherungspflichtige Bezüge, die diese Grenzen
übersteigen, zu Mehrbelastungen.
A. Änderungen bei den Sozialabgaben
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung und die Kranken-
und Pflegeversicherung werden für 2016 angehoben. Die Beitragssätze bleiben
in 2016 jedoch unverändert. Die Veränderungen der BBG und die sich daraus
für den Arbeitnehmer ergebenden maximal möglichen Mehrbelastungen sind der Tabelle
zu entnehmen. Dabei wurde der durchschnittliche Krankenkassenzusatzbeitrag des
Vorjahres mit 0,9 % berücksichtigt. Die meisten Krankenkassen haben für 2016 ihre Zusatzbeitrage
angehoben, was sich dann auf die gesamte BBG auswirkt (2 % von 50.800
€ ergeben eine Beitragserhöhung von 101,60 €). Bei der Pflege- versicherung ist bei kinderlosen Beitragszahlern
ein Beitragssatz von 2,60 % zu berücksichtigen.
Für Rentner mit einem krankenversicherungspflichtigen
Einkommen (KVE) aus BfA-Rente, Betriebsrente und sonstigen Renten von mindestens 50.850
€ ergibt sich allein durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen eine jährliche Mehrbelastung von bis zu 142,43
€.
Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer beträgt
die jährliche Mehrbelastung bei Überschreiten der genannten Beitragsbemessungsgrenzen
insgesamt
rd. 338 € (195,30 € + 142,43 €). Arbeitnehmer, deren Einkommen unter
der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden wegen der unveränderten
Beitragssätze keine Mehrbelastungen zu verkraften haben. Eine Erhöhung der KV-Zusatzbeiträge
wirkt jedoch auf das gesamte KV-Einkommen.
Beitragsbemessungsgrenze für |
2015 |
2016 |
Mehr BBG |
Beitragssatz |
Mehrbelastung |
Rentenversicherung West |
72.600 € |
74.400 € |
1.800 € |
(AN) 9,35 % |
168,30 € |
Arbeitslosenversicherung West |
72.600 € |
74.400 € |
1.800 € |
(AN) 1,50 % |
27,00 € |
Mehrbelastung für Arbeitnehmer West |
|
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|
|
195,30 € |
Rentenversicherung Ost |
62.400 € |
64.800 € |
2.400 € |
(AN) 9,35 % |
224,40 € |
Arbeitslosenversicherung Ost |
62.400 € |
64.800 € |
2.400 € |
(AN) 1,50 % |
36,00 € |
Mehrbelastung für Arbeitnehmer Ost |
|
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|
260,40 € |
Krankenversicherung West und Ost |
49.500 € |
50.850 € |
1.350 € |
(AN) 7,30 % |
98,55 € |
Krankenkassen Zusatzbeitrag bisher |
|
|
1.350 € |
(AN) 0,9 % |
12,15 € |
Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,2 % |
|
50.800 € |
|
(AN) 0,2 % |
101,60 € |
Pflegeversicherung West und Ost |
49.500 € |
50.850 € |
1.350 € |
(AN) 2,35 % |
31,73 € |
Mehrbelastung für Arbeitnehmer |
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244,03 € |
Maximale Mehrbelastung für AN West |
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439,33 € |
Maximale Mehrbelastung für AN Ost |
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504,43 € |
Auswirkung
der dargestellten Änderungen bei Betriebsrenten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden
auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) erhoben. Bei Sozialversicherungs- renten erhebt der
Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBG) die
Krankenkassenbeiträge mit einem halben
Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich Krankenkassen- zusatzversicherung (z.B.
0,9 %) und für die Pflegeversicherung 2,35%.
Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben.
Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.
Die je Kalendermonat geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird zu jedem Jahresanfang neu festgesetzt und erhöht sich ab 1.1.2016 von monatlich 4.125,00 € auf 4.237,50 €. Dieses hat zur Folge, dass der vom Arbeitgeber zu erhebende Beitrag wegen der zunächst unverändert bleibenden BFA-Rente steigt. Auf die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 112,50 € ergeben sich ab 1.1.2016 ggf. 17,43 € Krankenkassen- (14,6 % KV- + 0,9 % Zusatz-Beitrag) und 2,64 € Pflegeversicherungsbeiträge (2,35%).
Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, so sich wirkt dieses auf den gesamten vom AG zu verbeitragenden Betrag aus. Außerdem wird der Sozialversicherungsträger für die BFA-Rente den erhöhten Zusatzbeitrag anwenden, so dass dann auf die gesamte Bemessungsgrundlage der Erhöhungsbetrag wirkt (Mehrbeitrag bei 0,2 % Anhebung jährlich rd. 102 €). Folgende beispielhafte Beitragserhöhungen stehen zur Diskussion:
Krankenkasse |
Zusatzbeitrag 2015 |
Zusatzbeitrag 2016 |
Erhöhung |
Gesamtbeitrag 2016 |
Audi BKK |
0,7 % |
0,7 % |
0,0% |
15,3 % |
AOK Niedersachsen |
0,8 % |
0,8 % |
0,0 % |
15,4 % |
Deutsche BKK |
0,9 % |
1,1 % |
0,2 % |
15,7 % |
Barmer GEK |
0,9 % |
1,1 % |
0,2 % |
15,7 % |
Techniker Krankenkasse |
0,8 % |
1,0 % |
0,2 % |
15,6 % |
KKH Kaufmännische K. |
0,9 % |
1,2 % |
0,3 % |
15,8 % |
Eventuelle Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils
zum 1.7. eines Jahres umgesetzt. Das führt dazu, dass die darauf von der BFA zu
erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur
Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber
einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.
Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA
und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriebsrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die
Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze
und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die
zu
berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt,
erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere
Korrekturen.
Sonderkündigungsrecht
Wird
ein Zusatzbeitrag neu festgesetz, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht
und kann zu einer billigeren Krankenkasse wechseln. Eine Differenz von 0,4 %
- Punkte führt beim Zusatzbeitrag zu einer jährliche Beitragsersparnis von ca.
203 € (0,4 % der BBG von 50.800 €). Auf die erfolgte Beitragserhöhung muss die Kasse
den Versicherten schriftlich hinweisen.
Rentenerhöhung
Nach
vorläufigen Schätzungen werden zum 1.7.2016 Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten
von ca. 4,3 % erwartet und damit die eintretenden Abgabenmehrbelastungen mehr
als kompensiert.
B. Änderungen im
Steuerrecht
Abbau
der kalten Progression
Bereits
im Juli 2015 hat der Bundestag das Gesetz zum Abbau der kalten Progression und
Anpassung von Familienleistungen verabschiedet. Darin wurde die Erhöhung des
Grundfreibetrages für 2015 um 118 € beschlossen, die die Arbeitgeber aber erst
in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigen durfte.
Für 2016
erhöht sich der Grundfreibetrag um weitere 180 €.
Ferner
wird zum 1.1. 2016
- der Kinderfreibertrag um 96 €,
- das Kindergeld
um 2 € je Kind und
ab 1.7.2016
- der
Kinderzuschlag für Geringverdiener um 20 € angehoben.
Einzelheiten über die Erhöhung und deren Umsetzung sind in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 64 dargestellt.
Abbau
der Bürokratie
Zum
1.1.2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten angehoben.
Dadurch werden kleinere Unternehmen von der Buchführungspflicht (Bestandsvergleich)
befreit, wenn ihr Jahresumsatz 600.000 € (bisher 500.000 €) nicht übersteigt.
Für Gewinne aus Gewerbebetrieben erhöht sich der Schwellenwert von 50.000 €
auf 60.000 €.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen 2016 diverse Vorschriften der Abgabenordnung geändert und zwecks Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz an die Notwendigkeit der Informationstechnologie angepasst werden. Ferner soll eine vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundliche Prozesse erreicht werden mit der Zielsetzung, die Steuerbürger an der elektronischen Steuererklärung zu beteiligen und Möglichkeiten einer vorgefertigten Steuererklärung auch verfahrensrechtlich zu sichern. Das Gesetz soll 2017 umgesetzt werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 67). In diesem Rahmen soll auch auf die weitgehende Einreichung von Originalbelegen verzichtet werden (z. B. Spendennachweise, Körperbehinderung).
Ein vereinfachter steuerlicher Nachweis für Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe wurde im Hinblick auf die Hilfsaktionen des Jahres 2015 bereits im Erlasswege für Spenden, die bis zum 31.12.2015 getätigt werden, geregelt (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 66).
Helmut Laser