Helmut
Laser Vereinsbroschüre
Teil 7 Spendenabwicklung
9. Spendenabwicklung
9.1. Aktuelle Rechtsgrundlage (Stand 1.1.2012)
Durch Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV) ist ab 1.1.2000 allen gemeinnützigen Einrichtungen das Recht eingeräumt
worden, für empfangene Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke selbst
Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Die bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken
(z. B. Förderung des Sports und der Kunst) nach altem Recht erforderliche
Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde)
ist entfallen. Öffentlichrechtliche
Körperschaften und öffentliche Dienststellen können neben den Bestätigungen
für Zuwendungen, die sie für eigene Zwecke erhalten, aber weiterhin als
Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie haften
dann aber auch bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung. Dach- und Spitzenorganisationen wie z.
B. der
Deutsche Sportbund dürfen nur noch für eigene Spenden Zuwendungsbestätigungen
ausstellen und nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.
Allerdings ging mit der Spendenbescheinigungskompetenz auch
die Verantwortung und volle Steuerhaftung (ab 1.1.2007 30% KSt und 15% GewSt) auf die Vereine über, wenn für die bescheinigten Beträge keine
ordnungsgemäße Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke sichergestellt
und nachgewiesen werden kann. Die gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. Verein) hat die vereinnahmten
Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung daher ordnungsgemäß
aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
9.2. Zuwendungsbestätigungen
Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung
beim Zuwendenden ist, dass er eine Zuwendungsbestätigung erhält, die nach
einem amtlich vorgeschriebenen Muster erteilt sein muss. Nach einer durch
BMF-Schreiben vom 14.1.2000 zugelassenen Übergangsregelung
waren spätestens ab 1.7.2000 die durch BMF-Schreiben vom 2.6.2000
festgelegten Regelungen und Vereinfachungen zu beachten.
Die vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung ist für
Geldzuwendungen anders gestaltet als für Sachzuwendungen. Allerdings braucht
der Zuwendungsempfänger vom Mustervordruck nur die Angaben übernehmen, die
für ihn zutreffen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen
Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber grundsätzlich zu übernehmen,
einschließlich der Hinweise auf haftungsrechtliche Folgen der Ausstellung
unrichtiger Zuwendungsbestätigungen. Ein Verein, der bereits endgültig für
mehrere Kalenderjahre von der Besteuerung freigestellt wurde, kann allerdings
auf Angaben über eine vorläufige Anerkennung verzichten (Vordruckmuster siehe A neu, C neu
und D). Durch die
Finanzverwaltung ist akzeptiert worden, dass eine Gestaltung mit
Adressenfeld zulässig ist, um die Zuwendungsbestätigungen mit Fensterumschlag
versenden zu können. Nicht entfallen können die Angaben über den „Verzicht auf
Erstattung von Aufwendungen“ sowie eine evtl. „Mittelverwendung im Ausland.
Danksagungen und
Werbung für Ziele der Einrichtung darf die Bestätigung nicht enthalten.
Hierfür kann aber die Rückseite des Vordrucks verwendet werden.
Aufgrund des "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" vom 10.10.2007 wurden mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13.12.2007 neue verbindliche Muster für die Zuwendungsbestätigung bekannt gegeben, die spätestens ab 1.7.2008 zu verwenden sind. Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge gibt es nunmehr wieder einen einheitlichen Vordruck. Auf einige der bisherigen Angaben wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet.
9.3 Sachzuwendungen
Bei Sachzuwendungen müssen auch die neuen Zuwendungsbestätigungen
genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand mit Alter, Zustand und
historischem Kaufpreis enthalten. Entsprechende Unterlagen (Gutachten oder
ursprüngliche Rechnung) müssen mit den Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Dieses
gilt ab 1.1.2000 auch für die gemeinnützigen Vereine, die früher schon selbst
Spendenbestätigungen ausstellen durften. Stammt die Zuwendung aus dem
Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen und
nicht besonders nachzuweisen (siehe Muster
C neu).
9.4 Verzicht auf Aufwendungsersatz
Ab 1.1.2000 haben auch Sport- sowie Kunst- und Kulturvereine
die Möglichkeit, bei Verzicht des
Vereinsmitglieds auf Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten, Telefon- und
PKW-Kosten), auf den sie durch Vertrag oder Satzung Anspruch haben und der
angemessen ist, dem Verzichtenden eine
Zuwendungsbestätigung auszustellen. Dieses muss in der Zuwendungsbestätigung
jedoch kenntlich gemacht werden.
9.5. Verbot der Zuwendungsbestätigung für bestimmte
Mitgliedsbeiträge
Für nachfolgend genannte Zwecke dürfen wie bisher keine
Mitgliedsbeiträge und Umlagen in die Zuwendungsbestätigung einbezogen werden,
weil nur Geld- und Sachspenden
steuerlich abzugsfähig sind. Die
Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen (Muster A neu) müssen in diesen
Fällen ausdrücklich darauf hinweisen, dass der
bescheinigte Betrag keine Mitgliedsbeiträge und Umlagen enthält.
Es
handelt sich dabei um Zwecke, die im Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2
EStDV genannt sind. Diese Liste wurde nunmehr in § 52 Abs. 2 AO übernommen
und die nicht abziehbaren Mitgliedsbeiträge im letzten Absatz konkret definiert
(siehe Anlage 5) wie z. B..
Förderung des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde.
Bei Förderung
der kulturellen
Betätigungen ist der Mitgliedsbeitrag dann nicht abzugsfähig, wenn die
Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Da solche Einrichtungen
häufig auch geldwerte Vorteile gewähren, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
der Mitglieder dienen, ist durch BdF-Erlass vom 19.1.2006 (IV C 4- S2223-2/06) folgende Regelung
festgelegt worden, die spätestens ab 2007 anzuwenden ist:
Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile,
durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht
abgezogen und somit auch keine Zuwendungsbestätigungen dafür ausgestellt
werden. Dieses ist z. B. gegeben, wenn für Mitglieder zu Veranstaltungen, die
auch der Allgemeinheit zugänglich sind, unentgeltliche oder verbilligte
Eintrittskarten beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt
bereits, wenn lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten
Vorteilen durch Mitglieder besteht oder nur einzelnen Mitgliedern entsprechende
Vorteile angeboten oder gewährt werden (z. B. Rabatte für Kataloge oder Bücher
usw.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an mit der Folge, dass
diese Einrichtung allen Mitgliedern keine Zuwendungsbestätigung für
Mitgliedsbeiträge erteilen darf.
Unschädlich ist jedoch, wenn Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind,
lediglich beschafft oder deren Beschaffung für die Mitglieder erleichtert wird
(Vorverkauf oder Bestellung). Pro Kalenderjahr ist auch eine exklusiv für
Mitglieder veranstaltete unentgeltliche oder verbilligte „Dankeschönveranstaltung“
steuerlich unschädlich (geschlossene Mitgliederveranstaltung). Unschädlich ist
auch der Besuch von Theater- oder Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder
Zugang haben.
9.6. Zuwendungsbestätigung auch für Mitgliedsbeiträge und
Umlagen
Mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und
mit Ausnahme der unter 9.5. genannten Fälle alle in § 52 Abs. 2 AO genannten gemeinnützigen
Zwecke (siehe Anlage 5) berechtigen
dazu, auch für satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge
und Umlagen Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung zu erteilen.
Die bisher notwendige getrennte Bescheinigung für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge
ist ab 2007 entfallen und durch einen
zusammengefassten Zuwendungsbeleg (Muster A neu) ersetzt worden.
Voraussetzung ist jedoch nach wie vor, dass der
Zuwendungsempfänger eine vom Finanzamt wegen Förderung solcher Zwecke anerkannte
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG ist. Fördert die Einrichtung Zwecke,
die sowohl in Abschnitt A (abzugsfähig) als auch in Abschnitt B (nicht abzugsfähig)
verzeichnet sind (z.
B.
Förderung des Sports und der Jugendhilfe), dürfen Mitgliedsbeiträge nicht bescheinigt
und somit auch nicht als begünstigte Zuwendungen bei der Einkommensbesteuerung
des Zuwendenden abgezogen werden. Diese Regelung dürfte auch ab 2007 weiterhin
gelten.
Die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen begünstigten Zwecke sind den bestehenden Freistellungsbescheiden des Finanzamts zu entnehmen und bleiben bis zur Erteilung eines neuen Bescheides unverändert.
9.7. Sammelbestätigung
Grundsätzlich ist jede Zuwendung mit allen geforderten
Angaben einschließlich des genauen Tages der Zuwendung gesondert zu
bescheinigen. Eine Sammelzuwendungsbescheinigung, die auch als solche
bezeichnet werden musste (Muster D),
konnte unter bestimmten Voraussetzungen für ein ganzes Jahr oder ein Quartal
erteilt werden (z. B. bei monatlich erhobenen Mitgliedsbeiträgen).
In der Sammelzuwendungsbescheinigung ist die Gesamtsumme
aufzuführen, die auf der Rückseite oder in einer Anlage (Muster D zweite Seite) durch Angabe jeder einzelnen Zuwendung mit
Datum, Betrag und Art zu erläutern ist und eine Gesamtsumme ausweisen muss. Die
Bestätigung, dass die Zuwendung nur zu den begünstigten Zwecken verwendet wird,
ist wie folgt zu ergänzen: „Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme
enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungbestätigungen
noch Beitragsquittungen o.ä. ausgestellt werden oder wurden.
Das BdF-Schreiben
vom 13.12.2007 sieht Sammelbescheinigungen nicht mehr vor, ohne ihren Entfall
ausdrücklich zu nennen. Es sollte daher weiterhin analog der neuen Grundmuster
danach verfahren werden, wenn dieses bei zahlreichen Zuwendungsdaten zweckmäßig
erscheint.
9.8. Vereinfachter Spendennachweis
Für den Zuwendenden genügt als Nachweis für die
steuerliche Abzugsfähigkeit in folgenden Fällen auch ein Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts:
1. Die Zuwendung dient der Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten Zeitraumes und wird auf ein dafür bestimmtes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschl. seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt.
2. Zuwendungen bis zu (ab 1.1.2007)
200 €, wenn der Zuwendungsempfänger
a) eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
b) eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist und der für die
Mittelverwendung vorgesehene steuerbegünstigte Zweck sowie die Angaben über die
Freistellung der Körperschaft auf einem von ihr hergestellten Beleg aufgedruckt
sind und ferner angegeben wird, ob es sich um eine Spende oder einen
Mitgliedsbeitrag handelt (der Zuwendende muss aber den vom Zuwendungsempfänger
hergestellten Beleg vorlegen) oder
c) eine politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz ist
und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg
aufgedruckt ist. Auf den Buchungsbestätigungen müssen Name und Kontonummer
des Auftraggebers und des Empfängers sowie der Betrag und der Buchungstag zu
ersehen sein. Im Lastschriftverfahren
sollten bisher die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für
den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der
Körperschaft enthalten. Wegen der beschränkten Anzahl der Stellen wird beim
Online Bancing und bei Terminaleingaben diese Art der Spendenbestätigung
künftig wenig Bedeutung haben. Ab 1.1.2007 reicht es daher aus, wenn neben
dem Kontoauszug dem Finanzamt ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg
vorgelegt wird, der bestimmte Informationen über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
des Vereins und die Spendenverwendung enthalten muss. Die Bescheinigung könnte
wie folgt aussehen und dem Vereinsmitglied ggf. mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung
übersandt werden:
Hinweis zum Abzug der Mitgliedsbeiträge in der
Einkommensteuererklärung ab 2007:
Wegen der geringen Höhe der Mitgliedsbeiträge verzichten
wir ab 200.. darauf, Ihnen für das Finanzamt eine formelle Zuwendungsbestätigung
auszustellen. Nutzen Sie daher für die Geltendmachung des Mitgliedsbeitrags den
Bankauszug als Beleg und fügen Sie bitte folgende Bestätigung als zusätzlichen
Nachweis bei.
---------------------------------------------- hier abtrennen
-----------------------------------
Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft) |
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b
Einkommensteuergesetz an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen
Hiermit bestätigen wir unserem
Vereinsmitglied, dass wir im Bankeinzugsverfahren im
Kalenderjahr 200... einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von .....,00 (in Worten) Euro
erhoben haben (Nachweis durch Vorlage
des Bankauszugs):
Es
handelt sich dabei nicht um den Verzicht auf Erstattung von
Aufwendungen.
Wir sind
wegen Förderung ..................................................... nach dem
letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts …..............
StNr. ......…..) vom ............. nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr.
6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit
worden.
Es
wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung ............................................................. verwendet wird.
Ort |
Datum |
Unterschrift des Zuwendungsempfängers |
Hinweis:
Wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt
oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,
die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden
entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die
steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des
Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen
Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt
(BMF-Schreiben vom 15.12.1994 – BStBl I S.