Helmut Laser     Vereinsbroschüre   Teil 7  Spendenabwicklung

9. Spendenabwicklung

9.1. Aktuelle Rechtsgrundlage (Stand 1.1.2012)
Durch Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist ab 1.1.2000 allen gemeinnützigen Einrichtungen das Recht eingeräumt worden, für empfangene Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke selbst Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Die bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken (z. B. Förderung des Sports und der Kunst) nach altem Recht erforderliche Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) ist entfallen. Öffentlichrechtliche Körperschaften und öffentliche Dienststellen können neben den Bestätigungen für Zuwendungen, die sie für eigene Zwecke erhalten, aber weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie haften dann aber auch bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung. Dach- und Spitzenorganisationen wie z. B. der Deutsche Sportbund dürfen nur noch für eigene Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen und nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.
Allerdings ging mit der Spendenbescheinigungskompetenz auch die Verantwortung und volle Steuerhaftung (ab 1.1.2007 30% KSt und 15% GewSt) auf die Vereine über, wenn für die bescheinigten Beträge keine ordnungsgemäße Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Die gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. Verein) hat die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung daher ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.

9.2. Zuwendungsbestätigungen
Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung beim Zuwendenden ist, dass er eine Zuwendungsbestätigung erhält, die nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erteilt sein muss. Nach einer durch BMF-Schreiben vom 14.1.2000 zugelassenen Übergangsregelung waren spätestens ab 1.7.2000 die durch BMF-Schreiben vom 2.6.2000 festgelegten Regelungen und Vereinfachungen zu beachten.

Die vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung ist für Geldzuwendungen anders gestaltet als für Sachzuwendungen. Allerdings braucht der Zuwendungsempfänger vom Mustervordruck nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber grundsätzlich zu übernehmen, einschließlich der Hinweise auf haftungsrechtliche Folgen der Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen. Ein Verein, der bereits endgültig für mehrere Kalenderjahre von der Besteuerung freigestellt wurde, kann allerdings auf Angaben über eine vorläufige Anerkennung verzichten (Vordruckmuster siehe A neu, C neu und D). Durch die Finanzverwaltung ist akzeptiert worden, dass eine Gestaltung mit Adressenfeld zulässig ist, um die Zuwendungsbestätigungen mit Fensterumschlag versenden zu können. Nicht entfallen können die Angaben über den „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“ sowie eine evtl. „Mittelverwendung im Ausland.
Danksagungen und Werbung für Ziele der Einrichtung darf die Bestätigung nicht enthalten. Hierfür kann aber die Rückseite des Vordrucks verwendet werden.

Aufgrund des "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" vom 10.10.2007 wurden mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13.12.2007 neue verbindliche Muster für die Zuwendungsbestätigung  bekannt gegeben, die spätestens ab 1.7.2008 zu verwenden sind. Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge gibt es nunmehr wieder einen einheitlichen Vordruck. Auf einige der bisherigen Angaben wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet.

9.3 Sachzuwendungen
Bei Sachzuwendungen müssen auch die neuen Zuwendungsbestätigungen genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand mit Alter, Zustand und historischem Kaufpreis enthalten. Entsprechende Unterlagen (Gutachten oder ursprüngliche Rechnung) müssen mit den Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Dieses gilt ab 1.1.2000 auch für die gemeinnützigen Vereine, die früher schon selbst Spendenbestätigungen ausstellen durften. Stammt die Zuwendung aus dem Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen und nicht besonders nachzuweisen (siehe Muster C neu).

9.4 Verzicht auf Aufwendungsersatz
Ab 1.1.2000 haben auch Sport- sowie Kunst- und Kulturvereine die Möglichkeit, bei Verzicht des Vereinsmitglieds auf Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten, Telefon- und PKW-Kosten), auf den sie durch Vertrag oder Satzung Anspruch haben und der angemessen ist, dem Verzichtenden eine Zuwendungsbestätigung auszustellen. Dieses muss in der Zuwendungsbestätigung jedoch kenntlich gemacht werden.

9.5. Verbot der Zuwendungsbestätigung für bestimmte Mitgliedsbeiträge
Für nachfolgend genannte Zwecke dürfen wie bisher keine Mitgliedsbeiträge und Umlagen in die Zuwendungsbestätigung einbezogen werden, weil nur Geld- und Sachspenden steuerlich abzugsfähig sind. Die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen (Muster A neu) müssen in diesen Fällen ausdrücklich darauf hinweisen, dass der bescheinigte Betrag keine Mitgliedsbeiträge und Umlagen enthält.

Es handelt sich dabei um Zwecke, die im Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannt sind. Diese Liste wurde nunmehr in § 52 Abs. 2 AO übernommen und die nicht abziehbaren Mitgliedsbeiträge im letzten Absatz konkret definiert (siehe Anlage 5) wie z. B.. Förderung des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde.

Bei Förderung der kulturellen Betätigungen ist der Mitgliedsbeitrag dann nicht abzugsfähig, wenn die Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Da solche Einrichtungen häufig auch geldwerte Vorteile gewähren, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, ist durch BdF-Erlass vom 19.1.2006 (IV C 4- S2223-2/06) folgende Regelung festgelegt worden, die spätestens ab 2007 anzuwenden ist:

Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen und somit auch keine Zuwendungsbestätigungen dafür ausgestellt werden. Dieses ist z. B. gegeben, wenn für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, unentgeltliche oder verbilligte Eintrittskarten beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt bereits, wenn lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen durch Mitglieder besteht oder nur einzelnen Mitgliedern entsprechende Vorteile angeboten oder gewährt werden (z. B. Rabatte für Kataloge oder Bücher usw.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an mit der Folge, dass diese Einrichtung allen Mitgliedern keine Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge erteilen darf.

Unschädlich ist jedoch, wenn Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, lediglich beschafft oder deren Beschaffung für die Mitglieder erleichtert wird (Vorverkauf oder Bestellung). Pro Kalenderjahr ist auch eine exklusiv für Mitglieder veranstaltete unentgeltliche oder verbilligte „Dankeschönveranstaltung“ steuerlich unschädlich (geschlossene Mitgliederveranstaltung). Unschädlich ist auch der Besuch von Theater- oder Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben.

 

9.6. Zuwendungsbestätigung auch für Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und mit Ausnahme der unter 9.5. genannten Fälle alle in § 52 Abs. 2 AO genannten gemeinnützigen Zwecke (siehe Anlage 5) berechtigen dazu, auch für satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge und Umlagen Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung zu erteilen. Die bisher notwendige getrennte Bescheinigung für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge ist ab 2007 entfallen und durch einen zusammengefassten Zuwendungsbeleg (Muster A neu) ersetzt worden.

Voraussetzung ist jedoch nach wie vor, dass der Zuwendungsempfänger eine vom Finanzamt wegen Förderung solcher Zwecke anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist. Fördert die Einrichtung
Zwecke, die sowohl in Abschnitt A (abzugsfähig) als auch in Abschnitt B (nicht abzugsfähig) verzeichnet sind (z. B. Förderung des Sports und der Jugendhilfe), dürfen Mitgliedsbeiträge nicht bescheinigt und somit auch nicht als begünstigte Zuwendungen bei der Einkommensbesteuerung des Zuwendenden abgezogen werden. Diese Regelung dürfte auch ab 2007 weiterhin gelten.

Die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen begünstigten Zwecke sind den bestehenden Freistellungsbescheiden des Finanzamts zu entnehmen und bleiben bis zur Erteilung eines neuen Bescheides unverändert.

9.7. Sammelbestätigung
Grundsätzlich ist jede Zuwendung mit allen geforderten Angaben einschließlich des genauen Tages der Zuwendung gesondert zu bescheinigen. Eine Sammelzuwendungsbescheinigung, die auch als solche bezeichnet werden musste (Muster D), konnte unter bestimmten Voraussetzungen für ein ganzes Jahr oder ein Quartal erteilt werden (z. B. bei monatlich erhobenen Mitgliedsbeiträgen).
In der Sammelzuwendungsbescheinigung ist die Gesamtsumme aufzuführen, die auf der Rückseite oder in einer Anlage (
Muster D zweite Seite) durch Angabe jeder einzelnen Zuwendung mit Datum, Betrag und Art zu erläutern ist und eine Gesamtsumme ausweisen muss. Die Bestätigung, dass die Zuwendung nur zu den begünstigten Zwecken verwendet wird, ist wie folgt zu ergänzen: „Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungbestätigungen noch Beitragsquittungen o.ä. ausgestellt werden oder wurden.
Das BdF-Schreiben vom 13.12.2007 sieht Sammelbescheinigungen nicht mehr vor, ohne ihren Entfall ausdrücklich zu nennen. Es sollte daher weiterhin analog der neuen Grundmuster danach verfahren werden, wenn dieses bei zahlreichen Zuwendungsdaten zweckmäßig erscheint.

9.8. Vereinfachter Spendennachweis
Für den Zuwendenden genügt als Nachweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit in folgenden Fällen auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts:

1. Die Zuwendung dient der Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten Zeitraumes und wird auf ein dafür bestimmtes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschl. seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt.

 

 

2. Zuwendungen bis zu (ab 1.1.2007)  200 €, wenn der Zuwendungsempfänger
a) eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
b) eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist und der für die Mittelverwendung vorgesehene steuerbegünstigte Zweck sowie die Angaben über die Freistellung der Körperschaft auf einem von ihr hergestellten Beleg aufgedruckt sind und ferner angegeben wird, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (der Zuwendende muss aber den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen) oder
c) eine politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist. Auf den Buchungsbestätigungen müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers sowie der Betrag und der Buchungstag zu ersehen sein. Im
Lastschriftverfahren sollten bisher die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten. Wegen der beschränkten Anzahl der Stellen wird beim Online Bancing und bei Terminaleingaben diese Art der Spendenbestätigung künftig wenig Bedeutung haben. Ab 1.1.2007 reicht es daher aus, wenn neben dem Kontoauszug dem Finanzamt ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg vorgelegt wird, der bestimmte Informationen über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und die Spendenverwendung enthalten muss. Die Bescheinigung könnte wie folgt aussehen und dem Vereinsmitglied ggf. mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung übersandt werden:

Hinweis zum Abzug der Mitgliedsbeiträge in der Einkommensteuererklärung ab 2007:
Wegen der geringen Höhe der Mitgliedsbeiträge verzichten wir ab 200.. darauf, Ihnen für das Finanzamt eine formelle Zuwendungsbestätigung auszustellen. Nutzen Sie daher für die Geltendmachung des Mitgliedsbeitrags den Bankauszug als Beleg und fügen Sie bitte folgende Bestätigung als zusätzlichen Nachweis bei.

       
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Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft)

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper­schaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Hiermit bestätigen wir unserem Vereinsmitglied, dass wir im Bankeinzugsverfahren im

Kalenderjahr 200... einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von .....,00 (in Worten) Euro

erhoben haben (Nachweis durch Vorlage des Bankauszugs):
Es handelt sich dabei nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.
Wir sind wegen Förderung ..................................................... nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ….............. StNr. ......…..) vom ............. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit worden.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung ............................................................. verwendet wird.

Ort

Datum

Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF-Schreiben vom 15.12.1994 – BStBl I S.