Steuerhinweis für Rentner Nr.46                                            31.1.2013

Die Einkommensteuererklärung 2012 

1. Fristen für die Abgabe der Erklärung
Wenn den Arbeitnehmern von den Arbeitgebern die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2012 übersandt werden, sind in den meisten Fällen auch alle anderen Unterlagen verfügbar, um die Einkommensteuererklärung 2012 zu erstellen. Diese sind grundsätzlich bis zum 31. Mai 2013 ans Finanzamt einzureichen. Dieses gilt, wenn sich eine Steuerzahlung ergeben wird oder aus anderen Gründen eine Veranlagung durchzuführen ist (siehe hierzu Steuerhinweis für Rentner Nr. 28 Ziffer 2).
Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine steuerberatende Einrichtung erstellt wird, gilt eine Abgabefrist bis zum 31.12.2013, es sei denn, einzelne Erklärungen werden vom Finanzamt vorher eingefordert. Darüber hinaus kann das Finanzamt in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Abgabefrist bis höchstens 28.02.2014 verlängern (gleichlautende Ländererlasse vom 2.1.2013).
Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sogar bis zum 31.12.2016 eine Veranlagung aus berechtigtem Interesse beantragen, weil die Festsetzungsfrist in diesen Fällen mit Ablauf des Jahres 2012 beginnt und 4 Jahre beträgt (§§ 169 und 170 AO; siehe auch Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2012).

2. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Bei der Ausfüllung der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist zu beachten, dass die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene eTin Nr. übernommen wird. Diese besteht aus 16 Stellen und entspricht nicht der Identifikationsnummer. Ohne diese eTin Nr. lässt sich der Vordruck N nicht ins System ELSTER übertragen.

Durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23.8.2010 wurden für die im Vorjahr erstmals ausgestellten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen diverse Klarstellungen und Erläuterungen gegeben, die auch in den Arbeitgeberbescheinigungen 2012 zu berücksichtigen waren. Danach sind bei einem Versorgungsempfänger, der zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile erhält, auch diese den Versorgungsbezügen zuzurechnen. Das bedeutet, dass geldwerte Vorteile aus einer privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Rabatte aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, erstattete Kontoführungsgebühren usw. nicht mehr als sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden können und in der Lohnbescheinigung in der Ziffer 8 zu erfassen sind. Dadurch entspricht der bescheinigte Versorgungsbezug in der Regel dem Bruttoarbeitslohn  lt. Ziffer 3. Die steuerlichen Auswirkungen für diese Verfahrensweise wurden auch in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 34 dargestellt.

Betriebsrentner, die vor dem 63. Lebensjahr (Schwerbehinderte 60. Lebensjahr) mit der vorgezogenen Altersrente begonnen haben, erhalten ihre Bezüge erst mit dem 63. bzw. 60. Lebensjahr als Versorgungsbezüge bescheinigt. Die Ziffern 8 und 30 der Arbeitgeberbescheinigung enthalten in diesen Fällen keine Angaben. Das hat Auswirkungen für den Versorgungsfreibetrag, der nicht zu gewähren ist, und die Berechnung des Sonderausgabenabzugs (siehe unter 6).

3. Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung
Enthält die Steuererklärung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, ist sie elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das im Anschluß an die Registrierung auf der Internetseite www.elster.de/eportal. zu erhalten ist, aber bis 2 Wochen dauern kann.
Für alle nicht unter diese Verpflichtung fallenden Einkommensteuererklärungen ist ebenfalls eine elektronische Übermittlung möglich. Diese Erklärungen können aber auch weiterhin manuell erstellt und eingereicht werden.

4. Spendenabzug
Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags  der Einkünfte (vor Abzug von Sonderausgaben und a.o. Belastungen) abzugsfähig. Vom Abzug ausgeschlossen sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger den Sport und kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert. Daher wird als Nachweis für die Abzugsberechtigung generell eine Spendenbescheinigung des Empfängers gefordert, aus dem sich die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung und die Abzugsberechtigung der Zuwendung ergibt.


Für Beträge bis zu 200 € kann der Zahlungsnachweis auch durch einen Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug erbracht werden. Bei gemeinnützigen Vereinen fordert das Finanzamt aber einen zusätzlichen Beleg des Empfängers, aus dem sich die Abzugsberechtigung ergibt (Bescheinigung des Vereins über Freistellungsbescheid des Finanzamts).

5. Außergewöhnliche Belastungen
Werden ständig hilflose Personen in deren oder der Wohnung des Pflegenden persönlich gepflegt, ohne dass sie dafür Einnahmen erhalten, können die entstehenden Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag von 924 € geltend gemacht werden. Wird das der gepflegten Person von einer Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld dafür verwendet, sind ggf. höhere Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der "zumutbaren Eigenbelastung" geltend zu machen.

Nach Abzug eines Betrages für die zumutbare Eigenbelastung sind u. a. außerdem abziehbar:
Bestattungskosten für Angehörige
soweit sie den Nachlaß oder die Versicherungsleistungen übersteigen (Grabstätte, Sarg, Kränze und Todesanzeigen). Nicht anerkannt werden Trauerkleidung und Gästebewirtung.
Ehescheidungskosten (Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich).
Krankheitskosten/Kurkosten soweit sie nicht von Krankenkassen oder Versicherungen getragen werden.

Für die anzuerkennenden Kosten insgesamt ist ein Betrag für zumubare Eigenbelastung abzuziehen, der z. B. 5 vH beträgt, wenn für Eheleute der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 15.340 € und 51.130 € liegt.

6. Sonderausgabenabzug unter Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung
Der Sonderausgabenabzug für Aufwendungen, die keine Beiträge zur Altersvorsorge sind, hat sich seit der grundlegenden Änderung durch das Altersentlastungsgesetz 2005 aufgrund der Günstigerprüfung und der in 2010 eingeführten Abzugsverbesserung für Basisversicherungen erheblich verkompliziert. Um den optimalen Sonderausgabenabzug auch im Rahmen der vom Finanzamt von Amtswegen durchzuführenden "Günstigerprüfung“ sicherzustellen, sollten alle Aufwendungen für die Sonderausgaben in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Das gilt auch für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfall- und Haftpflichtversicherungen), die in die Zeilen 46 bis 52 einzutragen sind.

Ab 2010 wurde der Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dahingehend verbessert, dass diese voll abzugsfähig sind, wenn es sich um die gesetzliche Basisversicherung handelt. Das sind die Beiträge, die vom Arbeitgeber als Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt einbehalten und in den Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Diese Beträge sind in die Zeilen 12 und 15 des Vordrucks N einzutragen.

Für Rentner sind die von der Sozialversicherungsrente einbehaltenen Krankenkassen- und Pflegever- sicherungsbeiträge in die Zeilen 18 und 21 einzutragen. Für die Krankenkassenbeiträge wird dabei nur etwa der halbe Beitragssatz erhoben und insoweit vom Rentenversicherungsträger ein steuerfreier Zuschuss gewährt. Daher ist dieses in der Zeile 11 durch Eintragung einer 1 zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung in Zeile 11 hat auch zu erfolgen, wenn steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und steuerfreie Beihilfen bei Beamten oder Versorgungsempfängern gewährt werden. Die Kennzeichnung in Zeile 11 hat Bedeutung für die für diesen Teil der Vorsorgeaufwendungen geltenden Abzugshöchstbeträge (1.900 € bzw. 2.800 €).

Hat der Steuerpflichtige zu der Krankenversicherung einen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse (Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder Arbeitgeberbeiträge (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) oder Beihilfen (Beamte und Versorgungsempfänger), werden die Vorsorgeaufwendungen (ohne Beiträge zur Altersvorsorge) nur bis zu 1.900 € als Abzug zugelassen, während ohne diese Zuschüsse ein Abzug bis zu 2.800 € möglich ist.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der zulässige Abzugsbetrag zunächst getrennt zu ermitteln und dann zusammen zu rechnen.


Beispiel:
Ein 65jähriger Rentner zahlt auf seine BfA-Rente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.200 €. Auf die Betriebsrente von ca. 23.000 € werden ihm bis zur Beitragsbemessungsgrenze weitere 3.800 € abgezogen. Außerdem hat er Zusatzkrankenkassenbeiträge von 1.600 € entrichtet. Die Ehefrau hat keine Einkünfte und zahlt private Krankenkassenbeiträge für Krankenhauszusatzleistungen in Höhe von 2.500 €. Weitere Vorsorgeaufwendungen werden nicht getätigt.
Nach dem ab 2005 geltendem neuem Recht und den Änderungen ab 2010 können in 2012 beim Rentner seine Basisversicherungsbeiträge in Höhe von 6.000 € abgezogen werden, weil sie den Pauschbetrag von 1.900 € übersteigen. Der Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen ist dann nicht mehr möglich.
Die Aufwendungen der Ehefrau liegen unter 2.800 € und sind daher voll abziehbar.

Für 2012 errechnen sich die für das Ehepaar abziehbaren Sonderausgaben wie folgt:

Für den Rentner die Basiskrankenkassen- und -Pflegeversicherungsbeiträge                      6.000 €,
Für die Ehefrau die gesamten Aufwendungen von
                                                                2.500 € 
Insgesamt sind daher nach neuem Recht als Vorsorgeaufwendungen abziehbar         8.500 €.

Die Günstigerprüfung ergibt nach altem Recht folgenden Abzugsbetrag:

Gesamtaufwendungen des Rentners

 7.600 €

 

Aufwendungen der Ehefrau   

2.500 €

 

insgesamt

10.100 €

 

davon Vorwegabzug ohne Kürzung

4.800 €

4.800 €

verbleiben 

 5.300 €

 

davon abziehbar bis zum Grundhöchstbetrag von 2.668 €   

2.668 €

2.668 €

die verbleibenden Beträge sind zur Hälfte abziehbar (max. 1.334 €)

2.632 €

 1.316 €

Gesamtabzug

 

8.784 €

Die Günstigerprüfung führt somit  zu dem höheren Abzug von 8.784 €.

Diese Berechnung ist jedoch nur dann zutreffend, wenn der Rentner das 63. Lebensjahr vollendet hat. Beginnt die Betriebsrente vor dem 63. Lebensjahr (bei Schwerbehinderten 60. Lebensjahr), ist die Rente kein Versorgungsbezug im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und darf vom Arbeitgeber nicht als Versorgungsbezug bescheinigt werden. Es wird daher auch kein Versorgungsfreibetrag gewährt.

Für die Berechnung des Sonderausgabenhöchstbetrags ist nach dem bis 2004 geltenden Recht der Vorwegabzug bis zur Erreichung des 63. Lebensjahres um 16 % der Einnahmen aus der Betriebsrente zu kürzen.Dieser Personenkreis wird nach altem Recht bezüglich der Sonderausgabenhöchstbetragsberechnung als Arbeitnehmer im Sinne des § 10 c Abs. 3 EStG behandelt. Das sind u.a. solche Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Jahres in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder Abfindung zusteht (Betriebsrente).

Auswirkung einer vorgezogenen Betriebsrente auf das obige Beispiel:
Durch die vorgezogene Betriebsrente vermindert sich im Beispielsfall der Vorwegabzug um 3.680 € (16% von 23.000 €), was dazu führt, dass nur noch ein Vorwegabzug von 1.120 € verbleibt und sich ein Höchstbetrag von 5.122 € ergibt. Dieser liegt unter dem Abzugsbetrag nach neuem Recht, so dass die Günstigerprüfung des Finanzamts zu keinem günstigeren Ergebnis führt. Bis 2009 wäre wegen der Begrenzung auf 1.500 € (ab 2010 angehoben auf 1.900 €) die Berechnung nach altem Recht günstiger gewesen..

7. Sonderausgabenpauschbetrag
N
eben den Vorsorgeaufwendeungen, die einer Abzugsbeschränkung unterliegen, gibt es auch unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Sofern diese in § 10 c EStG genannten Sonderausgaben geringer sind als 36 € (bei Ehegattenzusammenveranlagung 72 €), werden diese Beträge als Sonderausgaben-Pauschbetrag gewährt. Wer also keine oder nur geringe Kirchensteuer zahlt und nur in geringem Umfang Spenden getätigt hat, erhält auch ohne Geltendmachung dieser Beträge mindestens den Sonderausgaben-Pauschbetrag.

8. Verlustverrechnung aus Wertpapiergeschäften
Bei Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ist ab 2009 der Begriff „Spekulationsgeschäfte“ entfallen. Das bedeutet, dass bei Wertpapierveräußerungen, die mehr als 1 Jahr nach der Anschaffung des Wertpapiers vorgenommen werden, die je  Wertpapier entstehenden Gewinne bzw. Verluste zu ermitteln sind und ggf. untereinander oder mit anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.

Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt der Anteilseigner, dem die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 5 EStG). Sie sind in der Steuererklärung als Einkünfte des jeweiligen Ehepartners zu erfassen. Eine Trennung gemeinsamer Konten ist bei Ehegatten dann zweckmäßig, wenn beide Ehegatten einen Anspruch auf Altersentlastungsbetrag (über 64 Jahre alt) haben und geltend machen wollen.

Werden Aktien in einem Depot gehalten, hat die auszahlende Stelle (§ 43 a Abs. 3 EStG)  negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Liegt bei Ehegatten ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. Eine Trennung des Depots ist dafür nicht erforderlich. Ein nicht ausgeglichener Verlust wird von der Bank auf das nächste Jahr übertragen, wenn der Gläubiger nicht bis zum 15.12. des lfd. Jahres mit amtlich vorgeschriebenem Muster eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes beantragt.

Die nicht ausgeglichen Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet oder nach § 10 d EStG abgezogen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den Folgejahren aus Kapitalvermögen erzielt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen ausgeglichen werden, die aus der Veräußerung von Aktien entstanden sind.

Für Altverluste, die aus 2008 übernommen wurden oder durch Aktienverkauf innerhalb der bis 2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten in 2009 verkauft wurden, ist eine Verrechnung mit Gewinnen aus Kapitalvermögen nur noch bis 2013 möglich (§ 52a Abs.11 Satz 11 EStG). Aktienverluste aus vor dem 1.1.2009 erworbenen und nach Ablauf der Spekulationsfrist nach dem 31.12.2008 veräußerten Aktien sind nicht ausgleichsfähig, weil § 20 Abs. 2 EStG erst für nach dem 31.12.2008 erworbene Anteile anzuwenden ist (§ 52 a Abs. 10 EStG).

9. Schlußbemerkung
In dieser Info wird lediglich auf Punkte aufmerksam gemacht, die neu oder erklärungsbedürtig sind. Zu einzelnen Themen wurden in den Vorjahren bereits umfangreiche Ausführungen gemacht, die für die Erstellung der Steuererklärungen nochmals durchgelesen werden sollten (z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / Steuerhinweis für Rentner Nr. 30).
Schließlich sollte man es bei Eingang des Steuerbescheides nicht versäumen, diesen umgehend zu überprüfen und ggf. innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat seit Bescheidzugang dagegen Einspruch einzulegen und ihn notfalls auch erst im Nachgang zu begründen.

Helmut Laser