Steuerhinweis für Rentner Nr. 58 10.2.2015
Die 
Einkommensteuererklärung 2014 
1. Fristen für die 
Abgabe der Erklärung
Die 
Einkommenstererklärung 2014 ist grundsätzlich bis zum 31. Mai 2015 ans 
Finanzamt einzureichen. 
Dieses gilt, wenn sich eine Steuerzahlung ergeben wird oder aus anderen Gründen 
eine Veranlagung durchzuführen ist (siehe hierzu Steuerhinweis für Rentner Nr. 28 Ziffer
2). 
Sofern die
Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine steuerberatende Einrichtung 
erstellt wird, gilt eine Abgabefrist bis zum 31.12.2015, es sei denn, 
einzelne Erklärungen werden vom Finanzamt vorher eingefordert.
Wer nicht zur Abgabe
einer Erklärung verpflichtet ist, kann sogar bis zum 31.12.2018 eine
Veranlagung aus berechtigtem Interesse beantragen, weil die Festsetzungsfrist 
in diesen Fällen mit Ablauf des Jahres 2014 beginnt und 4 Jahre beträgt (§§ 
169 und 170 AO; siehe auch Anleitung zur Einkommensteuererklärung 
2014).
2. Elektronische
Lohnsteuerbescheinigung
Bei der Ausfüllung der Anlage N (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) ist zu beachten, dass die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene eTin Nr. übernommen wird. Diese besteht aus 16 Stellen
und entspricht
nicht der Identifikationsnummer. Ohne diese eTin Nr. lässt sich
der Vordruck N nicht ins System ELSTER übertragen.
Betriebsrentner, die vor dem 63. Lebensjahr (Schwerbehinderte 60. Lebensjahr) mit der vorgezogenen Altersrente begonnen haben, erhalten ihre Bezüge erst mit dem 63. bzw. 60. Lebensjahr als Versorgungsbezüge bescheinigt. Die Ziffern 8 und 30 der Arbeitgeberbescheinigung enthalten in diesen Fällen keine Angaben. Das hat Auswirkungen für den Versorgungsfreibetrag, der nicht zu gewähren ist, und die Berechnung des Sonderausgabenabzugs (siehe unter 6).
3. 
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung
Enthält 
die Steuererklärung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb 
oder selbständiger Arbeit, ist sie elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. 
Für die authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das 
im Anschluß an die Registrierung auf der Internetseite www.elster.de/eportal. 
zu erhalten ist, aber bis zu 2 Wochen dauern kann. 
Für alle nicht unter diese Verpflichtung fallenden Einkommensteuererklärungen ist ebenfalls eine elektronische Übermittlung möglich. Diese Erklärungen können aber auch weiterhin manuell erstellt und eingereicht werden.
Ab 2014 ist die vorausgefüllte Steuererklärung eingeführt worden (siehe hierzu Steuerhinweis für Rentner Nr. 57). Damit können die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Besteuerungsdaten abgerufen werden wie z.B. die Daten der Arbeitgeberlohnbescheinigung und der Mitteilung über den Bezug von Renten.
4. 
Spendenabzug
Spenden 
und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen sind bis 
zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags  der Einkünfte (vor Abzug von Sonderausgaben 
und a.o. Belastungen) abzugsfähig. Vom Abzug ausgeschlossen sind Mitgliedsbeiträge, 
wenn der Empfänger den Sport und kulturelle Betätigungen fördert, die in erster 
Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert. 
Daher wird als Nachweis für die Abzugsberechtigung generell eine Spendenbescheinigung 
des Empfängers gefordert, aus dem sich die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung 
und die Abzugsberechtigung der Zuwendung ergibt. 
Für Beträge 
bis zu 200 € kann der Zahlungsnachweis auch durch einen Bareinzahlungsbeleg 
oder Kontoauszug erbracht werden. Bei gemeinnützigen Vereinen fordert das Finanzamt 
aber einen zusätzlichen Beleg des Empfängers, aus dem sich die Abzugsberechtigung 
ergibt (Bescheinigung des Vereins über Freistellungsbescheid des Finanzamts). 
Siehe Vereinsbesteuerung Abschnitt 9 Ziffer 8 Spendenabwicklung.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien und anerkannte unabhängige Wähler- gemeinschaften ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50% der Spendenausgabe, max. 825 € bzw. 1.650 € bei Zusammenveranlagung. Übersteiegen die Spenden diese Beträge, sind die Mehrbeträge bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € als Sonderausgaben abzugsfähig.
5. 
Änderungen durch Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes 
Nach dem Alterseinkünftegesetz 
beträgt der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung 
und den übrigen in § 22 Nr.1 aa) EStG genannten Einkünften, die 2014 zu laufen 
begonnen haben, 68 %. Der nicht zu besteuernde Anteil von 32 % der Bruttobezüge wird 
auch in den Folgejahren als Freibetrag berücksichtigt. Rentenerhöhungen sind 
dann allerdings voll steuerpflichtig.
 
Für andere Renteneinkünfte, 
bei denen in den Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, 
und einigen anderen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr.1 bb) EStG richtet 
sich der zu besteuernde Ertragsanteil nach dem Alter des Rentenberechtigten 
im Zeitpunkt des Rentenbeginns (z.B. bei Rentenbeginn im Alter von 63 Jahren 
beträgt der zu versteuernde Rentenanteil  20 %).
Für Betriebsrenten, die als nachträgliche Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit anzusehen sind und 2014 begonnen haben, beträgt der Versorgungsfreibetrag 25,6 % (max. 2.496 €).
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen 
beträgt bei der vom Finanzamt durchzuführenden Günstigerprüfung 2014 nun 1.800 
€ für jeden Ehegatten (siehe Beispiel unter 6.).
Wegen der 
    unterschiedlichen Behandlung der obigen Rentenarten ist es beim erstmaligen 
    Rentenbeginn erforderlich, eine eindeutige Zuordnung (auch in 
    der Steuererklärung) ggf. durch Rückfrage bei der Versicherungsgesellschaft 
    vorzunehmen. Für die Ausfertigung der Anlage R enthält auch die Anleitung 
zum Vordruck weitere nützliche Hinweise.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Personen, die 2013 das 64. Lebensjahr vollendet haben, in 2014 erstmalig und bleibend 25,6 % (max. 1.216 €) der Einnahmen, die keine Versorgungs- bezüge sind.
6. Sonderausgabenabzug unter Berücksichtigung der
"Günstigerprüfung" des Finanzamts
Der Sonderausgabenabzug für Aufwendungen, die keine Beiträge 
zur Altersvorsorge sind, hat sich seit der grundlegenden
Änderung durch das Altersentlastungsgesetz 2005 aufgrund der Günstigerprüfung
und der in 2010 eingeführten Abzugsverbesserung für Basisversicherungen
erheblich verkompliziert. Um den optimalen Sonderausgabenabzug auch im Rahmen
der vom Finanzamt von Amtswegen durchzuführenden "Günstigerprüfung“
sicherzustellen, sollten alle Aufwendungen für die Sonderausgaben in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen
werden. Das gilt auch für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B.
Unfall- und Haftpflichtversicherungen), die in die Zeilen 46 bis 52 einzutragen
sind.
Ab 2010 wurde der Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dahingehend verbessert, dass diese voll abzugsfähig sind, wenn es sich um die gesetzliche Basisversicherung handelt. Das sind die Beiträge, die vom Arbeitgeber als Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt einbehalten und in den Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Diese Beträge sind in die Zeilen 12 und 15 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Für Rentner sind die von der Sozialversicherungsrente einbehaltenen
Krankenkassen- und Pflegever- sicherungsbeiträge in die Zeilen 18 und 21
einzutragen. Für die Krankenkassenbeiträge wird dabei nur etwa der halbe
Beitragssatz erhoben und insoweit vom Rentenversicherungsträger ein
steuerfreier Zuschuss gewährt. Daher ist dieses in der Zeile 11 durch
Eintragung einer 1 zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung in Zeile 11 hat auch zu
erfolgen, wenn steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und steuerfreie Beihilfen bei
Beamten oder Versorgungsempfängern gewährt werden. Die Kennzeichnung in Zeile
11 hat Bedeutung für die für diesen Teil der Vorsorgeaufwendungen geltenden
Abzugshöchstbeträge (1.900 € bzw. 2.800 €).
Hat der Steuerpflichtige zu der Krankenversicherung einen Anspruch auf
steuerfreie Zuschüsse (Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder
Arbeitgeberbeiträge (sozialversicherungspflichtige Arbeit- nehmer) oder Beihilfen
(Beamte und Versorgungsempfänger), werden die Vorsorgeaufwendungen (ohne
Beiträge zur Altersvorsorge) nur bis zu 1.900 € als Abzug zugelassen, während
ohne diese Zuschüsse ein Abzug bis zu 2.800 € möglich ist. 
Ergibt sich aus den Krankenkassenbeiträgen 
ein Anspruch auf Krankengeld, sind diese Beiträge gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 
um 4% zu vermindern. Da sich im Krankheitsfall aus den vom Arbeitgeber einbehaltenen 
Krankenversicherungsbeiträgen grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, 
wird die 4%ige Kürzung im Rahmen der Veranlagung automatisch durchgeführt. Enthalten 
die vom Arbeitgeber bescheinigten Krankenkassenbeiträge keine Ansprüche auf 
Krankengeld, ist dieser Betrag in Zeile 14 bzw. 26 des Vordrucks „Vorsorgeaufwand“ 
einzutragen, damit die automatische Kürzung unterbleibt. Das gilt zum Beispiel 
für Krankenkassenbeiträge, die in der passiven Altersteilzeit oder für die Betriebsrente 
vom Arbeitgeber erhoben und bescheinigt werden.
Umgekehrt wird davon ausgegangen, 
dass die in Zeile 18 zu erklärenden freiwilligen Krankenkassenbeiträge (z. B. 
bei Rentnern) keine Ansprüche auf Krankengeld begründen, so dass eine automatische 
Kürzung nicht erfolgt. Sollte diese Annahme im Ausnahmefall nicht zutreffen, 
muss in Zeile 20 der Betrag eingegeben werden, der einen Anspruch begründet.
 
Bei
zusammenveranlagten Ehegatten ist der zulässige Abzugsbetrag zunächst getrennt
zu ermitteln und dann zusammen zu rechnen. Ist dieser Betrag niedriger als die 
Summe der Basisbeiträge, sind nur die Basisbeiträge abzugsfähig und mit der 
Höchstbetragsberechnung nach altem Recht zu vergleichen.
Beispiel einer Günstigerprüfung 
für das Jahr 2014
| 
 | Ehemann | Ehefrau | zusammen | 
| Kranken- und Pflegeversicherungsbasisbeitrag (AN-Anteil) | 6.500 € | 700 € | 7.200 € | 
| Zusatzbeiträge | 600 € | 700 € | 1.300 € | 
| Unfall- bzw. Haftpflichtversicherungsbeiträge | 50 € | 50 € | 100 € | 
| Vorsorgeaufwendungen insgesamt | 7.150 € | 1.450 € | 8.600 € | 
| abzugsfähig (höchstbetrag 1.900 €) | 1.900 € | 1.450 € | 3.350 € | 
Da die Basisbeiträge 
mit 7.200 € höher sind als 3.350 €, sind diese abzugsfähig. Der Abzug der Zusatzkrankenkassen- 
und Unfallbeiträge von insgesamt 1.400 € entfällt. 
Daraus ergibt sich nach geltendem 
Recht der Gesamtsonderausgabenabzug von 7.200 €.
Die Höchstbetragsberechnung nach dem bis 2004 geltenden Recht ergibt folgende Abzugsmöglichkeit:
| Gesamtaufwand der Sonderausgaben beider Ehegatten | 8.600 € | 
 | 
| Vorwegabzug 2014 | 3.600 € | 3.600 € | 
| verbleiben | 5.000 € | 
 | 
| abzugsfähig (max. Grundhöchstbetrag von 2.668 €) | 2.668 € | 2.668 € | 
| verbleiben | 2.332 € | 
 | 
| davon abzugsfähig 1/2 (max. 1.334 €) | 1.166 € | 1.166 € | 
| Summe der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben | lt. Günstigerprüfung | 7.434 € | 
Der Betrag lt. Günstigerprüfung in 
Höhe von 7.434 € ist höher als der nach geltendem 
Recht  (7.200 €) 
und daher abzuziehen.
7. 
Sonderausgabenpauschbetrag
Neben 
den Vorsorgeaufwendungen, die einer Abzugsbeschränkung unterliegen, gibt es 
auch unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Sofern diese in § 10 c EStG genannten 
Sonderausgaben geringer sind als 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €), 
werden diese Beträge als Sonderausgaben-Pauschbetrag gewährt. Wer also keine 
oder nur geringe Kirchensteuer zahlt und nur in geringem Umfang Spenden getätigt 
hat, erhält auch ohne Geltendmachung dieser Beträge mindestens den Sonderausgaben-Pauschbetrag.
8. 
Außergewöhnliche Belastungen
Werden 
ständig hilflose Personen in deren oder der Wohnung des Pflegenden persönlich 
gepflegt, ohne dass sie dafür Einnahmen erhalten, können die entstehenden Aufwendungen 
oder ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag von 924 € geltend gemacht werden. Wird das 
der gepflegten Person von einer Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld dafür 
verwendet, sind ggf. höhere Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung 
im Rahmen der "zumutbaren Eigenbelastung" geltend zu machen.
Nach 
Abzug eines Betrages für die zumutbare Eigenbelastung sind u. a. außerdem abziehbar:
Bestattungskosten 
für Angehörige soweit sie den Nachlaß oder die Versicherungsleistungen übersteigen 
(Grabstätte, Sarg, Kränze und Todesanzeigen). Nicht anerkannt werden Trauerkleidung 
und Gästebewirtung.
Ehescheidungskosten (Prozesskosten für die Scheidung 
und den Versorgungsausgleich).
Krankheitskosten/Kurkosten soweit 
sie nicht von Krankenkassen oder Versicherungen getragen werden.
Für die anzuerkennenden Kosten insgesamt ist ein Betrag für zumubare Eigenbelastung abzuziehen, der z. B. 5 vH beträgt, wenn für Eheleute der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 15.340 € und 51.130 € liegt.
9. 
Verlustverrechnung aus Wertpapiergeschäften
Bei Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ist ab 2009 der
Begriff „Spekulationsgeschäfte“ entfallen. Das bedeutet, dass auch bei
Wertpapierveräußerungen, die mehr als 1 Jahr nach der Anschaffung des
Wertpapiers vorgenommen werden, die je 
Wertpapier entstehenden Gewinne bzw. Verluste zu ermitteln sind und ggf.
untereinander oder mit anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt der Anteilseigner, dem die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 5 EStG). Sie sind in der Steuererklärung als Einkünfte des jeweiligen Ehepartners zu erfassen. Eine Trennung gemeinsamer Konten ist bei Ehegatten dann zweckmäßig, wenn beide Ehegatten einen Anspruch auf Altersentlastungsbetrag (über 64 Jahre alt) haben und geltend machen wollen.
Werden Aktien in einem Depot gehalten, hat die auszahlende Stelle (§ 43 a Abs. 3 EStG) negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Liegt bei Ehegatten ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. Eine Trennung des Depots ist dafür nicht erforderlich. Ein nicht ausgeglichener Verlust wird von der Bank auf das nächste Jahr übertragen, wenn der Gläubiger nicht bis zum 15.12. des lfd. Jahres mit amtlich vorgeschriebenem Muster eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes beantragt.
Die nicht ausgeglichen Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet oder nach § 10 d EStG abgezogen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den Folgejahren aus Kapitalvermögen erzielt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen ausgeglichen werden, die aus der Veräußerung von Aktien entstanden sind.
Für Altverluste, die aus 2008 übernommen wurden oder durch
Aktienverkauf innerhalb der bis 2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten
in 2009 verkauft wurden, war eine Verrechnung mit Gewinnen aus Kapitalvermögen
nur noch bis 2013 möglich (§ 52a Abs.11 Satz 11 EStG). 
Helmut 
Laser