Steuerhinweis
für Rentner Nr.39 11.3.2012
Die Einkommensteuererklärung 2011
1.Vorbemerkungen
Nachdem den Arbeitnehmern inzwischen von den Arbeitgebern
die elektronischen Lohnsteuer-bescheinigungen für 2011 übersandt wurden, sind
in den meisten Fällen auch alle Unterlagen verfügbar, um die
Einkommensteuererklärung 2011 zu erstellen. Hierzu ist bis zu der
Erklärungsfrist am 31.5.2012 noch ausreichend Zeit. Darüber hinaus verlängert
das Finanzamt in der Regel auf schriftlichen Antrag die Abgabefrist auch bis
zum 30.9.2012. Diese Frist gilt generell für Steuerpflichtige, die die
Erklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen. Wer nicht zur Abgabe
einer Erklärung verpflichtet ist, kann sogar bis zum 31.12.2012 eine
Veranlagung aus berechtigtem Interesse beantragen (siehe hierzu Steuerhinweis für Rentner Nr. 28 Ziffer
2).
In diesem Steuerhinweis soll lediglich auf einige Punkte
aufmerksam gemacht werden, die neu sind oder erklärungsbedürftig erscheinen.
2. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Bei der Ausfüllung der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist erstmals die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene eTin Nr. zu übernehmen. Diese besteht aus 16 Stellen und entspricht nicht der Identifikationsnummer. Ohne diese eTin Nr. lässt sich der Vordruck N nicht ins System ELSTER übertragen.
Ab 2011 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € auf 1.000 € angehoben. Der Erhöhungsbetrag durfte aber erst in der Entgeltabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt werden. Er ist damit auch in der Jahresbescheinigung erfasst.
Durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23.8.2010 wurden für die erstmals auszustellenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011 diverse Klarstellungen und Erläuterungen gegeben, die in den nun erstellten Arbeitgeberbescheinigungen zu berücksichtigen waren. So wurde unter Abschnitt I Ziffer 6 ausgeführt, dass bei einem Versorgungsempfänger, der zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile erhält, auch diese den Versorgungsbezügen zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass geldwerte Vorteile aus einer privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Rabatte aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, erstattete Kontoführungsgebühren usw. nicht mehr als sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden konnten und in der Lohnbescheinigung in der Ziffer 8 zu erfassen sind. Dadurch entspricht der bescheinigte Versorgungsbezug in der Regel dem Bruttoarbeitslohn lt. Ziffer 3. Die steuerlichen Auswirkungen für diese bereits bei den Monatsabrechnungen 2011 praktizierte Verfahrensweise wurden in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 34 dargestellt.
3. Sonderausgabenabzug
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 auch der
Sonderausgabenabzug grundlegend geändert. Für eine Übergangszeit bis 2019 war
im Rahmen einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt von Amtswegen zu
ermitteln, ob der Abzug der Sonderausgaben nach den bis 2004 geltendem Recht zu
einem günstigeren Ergebnis führt (§ 10 Abs. 4a EStG). Die Höchstbeträge für
den Vorwegabzug waren
für die Jahre bis 2010 gleich bleibend und mindern sich für 2011 um 368 €
(Ehegatten 736 €) sowie ab 2012 um 300 bzw. 600 € jährlich. Daher ergeben sich
für 2011 erstmals geringere Höchstbeträge und damit ein geringere Sonderausgabenabzug
(Steuerhinweis für Rentner Nr. 23
Ziffer 5). Bei Ehegatten beträgt der Vorwegabzug 2011 noch max. 5.400 €. Von
den verbleibenden Sonderausgaben sind max. 2.668 € abzugsfähig und falls dann
noch Beträge übrig bleiben, sind diese bis max. 1.334 € abzuziehen.
Trotz dieser Änderung bleibt es dabei, dass Rentner ihre Sonderausgaben
auch ab 2011 vollständig erklären sollten, damit die zutreffende Günstigerprüfung
durch das Finanzamt erfolgen kann.
4. Nachprüfung der Steuerbescheide
Bei Eingang des Einkommensteuerbescheides sollte es keinesfalls versäumt werden, die Zahlen der Steuerklärung bzw. einer evtl. elektronischen Steuerberechnung mit den Zahlen des Bescheides zu überprüfen. Ergeben sich Differenzen, empfiehlt sich die Aufklärung ggf. auch durch Hinzuziehung eines Steuerberaters. Fehler können sich nämlich auch bei der Abwicklung im elektronischen Verfahren ergeben. Notfalls sollte Einspruch eingelegt werden bis eine Klärung erfolgt ist.
Helmut Laser