Helmut Laser    Vereinsbroschüre
                                                     Teil 8 Geringfügig Beschäftigte

 8. Behandlung geringfügig Beschäftigter mit Mini-Jobs bis 400 €, ab 1.1.2013 450 €

Seit 1.4.1999 unterliegt das Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter mit einem monatlichen Arbeitslohn bis 630 DM bzw. 325 € unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, und zwar hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 10 % zur Krankenversicherung und 12 % zur Rentenversicherung zu leisten. Gleichzeitig wurden diese Arbeitsentgelte bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts gem. § 3 Nr. 39 EStG von der Besteuerung freigestellt.

Ab 1.4.2003 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 400 € und ab 1.1.2013 sogar auf 450 €angehoben und die Steuerfreiheit wird durch eine pauschale Steuer von 2 % ersetzt. Diese Steuer ist zusammen mit dem auf 11 % angehobenen pauschalen Beitrag zur Krankenkasse und dem weiterhin bestehenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 12 % seitdem an die Bundesknappschaft / Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlen. Somit waren an die Knappschaftskasse monatlich 25 % des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber zu entrichten. Diese Arbeitsentgelte gelten damit als besteuert, so dass sie in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nicht mehr zu deklarieren sind.

Das Merkblatt  (Anlage 4) gibt einen Überblick über die ab 1.4.2003 für Minijobs geltenden Regelungen.

Ab 1.7.2006 wurden die Pauschalsätze wie folgt angehoben:

Zeitraum

Krankenvers.

Rentenvers.

Umlagen nach Aufwendungsausgl.

Steuer

gesamt

bis 30.6.2006

11 %

12 %

0,1 %

2 %

25,1 %

ab 1.7.2006

13 %

15 %

0,1 %

2 %

30,1 %

Von dieser Neuregelung ausgenommen sind die kurzfristigen Beschäftigungen. Diese bleiben weiterhin versicherungsfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 a Abs. 1 EStG mit 25 % ist somit auch ab 1.4.2003 möglich.

8.1. Geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung

Diese liegt nach Sozialversicherungsrecht vor, wenn

a)  bei einer Dauerbeschäftigung das Arbeitsentgelt ab 2013 regelmäßig im Monat 450 €  (davor 400 €) nicht übersteigt. Die frühere zusätzliche Voraussetzung, dass die Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss, ist ab 1.4.2003 entfallen.

b) die kurzfristige Beschäftigung im Kj. auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 €  im Monat übersteigt. Wegen der davon abweichenden Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung siehe Anlage 4 a.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € je Kalenderjahr (vor 2013  2.100 €) gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse vor, sind für die Frage, ob die 450 € - Grenze überschritten wird, grundsätzlich die Arbeitsentgelte aus allen geringfügigen und Hauptbeschäftigungen zusammen zu rechnen.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Mini-Job-Regelung, wenn die Arbeitsentgelte zusammen die 450 €-Grenze nicht übersteigen und keine (nicht geringfügige) Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei, während die übrigen Arbeitsentgelte versicherungspflichtig sind. Dazu muss aber ein Bescheid der Krankenkasse die Versicherungspflicht festlegen. Diese Entscheidung gilt nicht rückwirkend, sondern erst mit ihrer Bekanntgabe.

Besteht nur eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung, unterliegt diese der Minijob-Regelung.

Um das Arbeitsentgelt brutto für netto auszahlen und die pauschale Abgabe an die Bundes- knappschaftskasse abführen zu können, muss der Arbeitgeber daher auch prüfen, ob der geringfügig Beschäftigte keine weitere geringfügige Beschäftigung ausübt.

Anlage 4 a enthält eine Gegenüberstellung der Voraussetzungen für eine geringfügige bzw. kurzfristig gelegentliche Beschäftigung und deren Auswirkungen auf die Abgabenerhebung. Anlage 4 b erläutert Fallbeispiele.

8.2. Sozialversicherungspflicht

Für Minijobs bis 450 € (8.1.) hat der Arbeitgeber die in 8. genannten Beträge an die Bundesknappschaftsstelle in Cottbus zu entrichten.

Mit der Pauschalabgabe sind alle Abgaben abgegolten, so dass diese Einkünfte auch bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht bleiben.

Liegt ein begünstigter Minijob im obigen Sinne nicht vor, weil das Arbeitsentgelt für die Tätigkeit ggf. zusammen mit anderen Arbeitsentgelten (siehe 8.1.) die 450 € -Grenze übersteigt, tritt volle Versicherungspflicht bei allen Zweigen der Sozialversicherung ein (Ausnahme ggf. bei der Arbeitslosenversicherung). Auch kann eine Pauschalierung der Steuer mit 2 % nicht durchgeführt werden.

Zusätzliche Leistungsansprüche entstehen dem Arbeitnehmer aus den pauschalen Beiträgen zur Krankenversicherung nicht und zur Rentenversicherung nur mit bis zu ca. 2 € monatlich. Durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, die aber nur für künftige Abrechnungsmonate abgegeben werden kann und bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gilt, kann der Arbeitnehmer auf die Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht verzichten (Option). Die 15%ige pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers bleibt auch in diesen Fällen bestehen. Der Arbeitnehmer hat als eigenen Beitragsanteil die Differenz zum allgemeinen Rentenversicherungsbeitragssatz zu entrichten (bei z.B.  19,5% beträgt der Arbeitnehmeranteil 4,5%).

Durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung werden dann Ansprüche auf Rehabilitation, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogene Altersrente und Rentenberechnung nach Mindesteinkommen erworben.

Um die Mehrbelastungen an Sozialabgaben bei Überschreiten der 450 € Grenze für den Arbeitnehmer abzufedern, wird der Arbeitnehmeranteil in einer Gleitzone bis zu einem Monatsverdienst von 850 € (Midijob) -vor 2013 800 €- mit den Beitragssätzen auf eine verringerte Bemessungsgrundlage (Monatsverdienst x 1,284 abzüglich 227,20 €) erhoben, während der Arbeitgeber den vollen Anteil abzuführen hat. Der Arbeitnehmeranteil beträgt bei einem Beitragssatz von 21 % z. B. :

Monatsverdienst

Bemessungsgrundlage für Abgabe

Sozialversicherungsbeitrag

401 €

267,68 €

57,53 €

500 €

414,80 €

87,11 €

600 €

543,20€

114,07 €

700 €

671,60 €

141,04 €

800 €

800,00 €

168,00 €

8.3. Besteuerung der Minijobs

Mit der Pauschalabgabe lt. Tabelle in Abschnitt 8 ist die Besteuerung (einschl. SolZu und KiSt) ab 1.4.2003 abgegolten, so dass diese Einkünfte auch bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr anzugeben sind.
Liegen die Vorraussetzungen für die Anwendung der Sozialversicherungs-Pauschalregelung lt. 8.2. nicht vor, ist die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag grundsätzlich nach den Merkmalen der elektronischen ELSTRAM-Datenbank (früher Steuerkarte) zu erheben. Ohne Vorlage einer Steuerkarte ist eine pauschale Versteuerung des Arbeitsentgelts mit 20 % (zuzüglich SolZu und KiSt) möglich, wenn der Arbeitslohn bei dem einzelnen Arbeitgeber 450 € und die durchschnittliche Vergütung je Arbeitsstunde 12 € nicht übersteigt. Die so errechneten Steuerbeträge sind ans Finanzamt abzuführen.

Die 2 %ige Pauschalsteuer ist dagegen zusammen mit den pauschalen Sozialabgaben der Bundesknappschaftsstelle in Cottbus zu überweisen (siehe 8.2.), die auch die Verteilung der Abgaben auf die Finanz- und Sozialverwaltung vornimmt.

8.4. Beschäftigung von Schülern und Studenten

Bei der Beschäftigung von Schülern sind neben arbeitsrechtlichen Aspekten auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Für die Beschäftigung von Studenten während des laufenden Semesters oder der Semesterferien gibt es ebenfalls sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte.

Einzelheiten siehe Anlage Schüler- / Studentenjobs.

 

8.5. Auswirkungen der geltenden Regelung auf die Arbeitgeber

Die Arbeitgeber müssen prüfen, insbesondere bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses, wie im Einzelfall zu verfahren ist. Dabei ist folgende Vorgehensweise zu beachten:
a) Vom Arbeitnehmer sind Angaben darüber anzufordern, ob er noch weitere Beschäftigungen wahrnimmt und ob es sich dabei um eine versicherungspflichtige Haupttätigkeit oder um einen weiteren Minijob handelt. Rentner üben auch bei Steuerpflicht ihrer Bezüge keine Tätigkeit aus.

b) Bei Vorliegen einer Hauptbeschäftigung ist der Minijob, bei mehreren Minijobs der zuerst aufgenommene, versicherungsfrei. Für die weiteren Minijobs besteht Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (evtl. ohne Arbeitslosenversicherung). Die Anmeldepflicht zur Sozialversicherung ist zu beachten. Für den Minijob ist ggf. eine Lohnsteuerkarte anzufordern, wenn die Neuregelung und damit eine Pauschalierung mit 2 % nicht zulässig ist.

c) Besteht keine Hauptbeschäftigung, sind die Minijobs versicherungsfrei, wenn die Arbeitsentgelte zusammen die 450 € -Grenze nicht übersteigen. Es sind dann vom Arbeitgeber pauschal 13% Kranken- und 15% Rentenversicherungsbeiträge sowie 0,1% Umlagen nach Aufwendungsausgleichsgesetz und 2 % Steuern an die Bundesknappschafsstelle in Cottbus abzuführen. Es besteht Meldepflicht.