Steuerhinweis für Rentner Nr.51                                           4.1.2014

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2014 für Arbeitnehmer und Rentner u.a. durch die Großen Koalition zu erwarten?

Vorbemerkungen

Endlich haben wir eine neue Regierung mit einem Koalitionsvertrag, der die Weichen für die Zukunft, zumindest für die nächsten 5 Jahre stellen soll. Wie sich diese für Rentner bereits in 2014 auswirken, hängt davon ab, wie schnell die Gesetzesvorhaben umgesetzt werden. Da im Bundesrat nicht mehr generell Blockaden wie in der Vergangenheit zu erwarten sind, dürften einige bereits von der alten Regierung auf den Weg gebrachte Vorhaben zügig umgesetzt werden können.
Unabhängig davon ergeben sich wie jedes Jahr zur Jahreswende auch für 2014 durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen Mehrbelastungen bei den Sozialabgaben.


A. Änderungen bei den Sozialabgaben


Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird in den alten Bundesländern zum 1.1.2014 von 69.600 € auf 71.400 € und in den neuen Bundesländern von 58.800 € auf 60.000 € angehoben. Der Beitragssatz bleibt für die Arbeitlosenversicherung mit 3 % und für die Rentenversicherung mit 18,9% unverändert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Abgaben je zur Hälfte. Wer mit seinem beitragspflichtigen Einkommen diese Bemessungsgrenze übersteigt, zahlt für 2014 bis zu 197,10 € mehr (10,95 % von 1.800 €).

Hier (wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung) zeigt sich, dass durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze eine Mehrbelastung für Besserverdienende entsteht, Einkommen unter der bisherigen Bemessungsgrenze aber nicht zusätzlich belastet werden.
Die wegen der Beitragsüberschüsse eigentlich notwendige Beitragssenkung will die Koalition durch eine Gesetzesänderung verhindern, um dadurch Mittel für die ab 1.7.2014 geplante Mütterrente zur Verfügung zu haben.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1.1.2014 von 47.250 € auf 48.600 € angehoben. Während der Beitragssatz für die Krankenversicherten mit 15,5 % unverändert bleibt (7,3 % für Arbeitgeber und 8,2 % für Arbeitnehmer), soll er für die Pflegeversicherung von derzeit 2,05 % lt. Koalitionsvertrag spätestens ab 2015 um 0,5 % angehoben werden.
Das ergibt für die erhöhte Bemessungsgrundlage von 1.350 € für den aktiven Arbeitnehmer jährlich eine Mehrbelastung bis zu 110,70 € für Krankenkassen- und (ohne Beitragssatzerhöhung) 27,67 € für die Pflegeversicherung, also  insgesamt 138,37 € für 12 Monate.

Für Rentner mit einem sozialversichengspflichtigen Einkommen aus BfA-Rente, Betriebsrente und sonstigen Renten von mindestens 48.600 € ergibt sich durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und ggf. des Beitrags zur Pflegeversicherung ebenfalls eine nicht geringe Mehrbelastung.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBGr) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBGr.) die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von 8,2% für Krankenversicherung und 2,05% für Pflegeversicherung.

Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben.

Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigt kann und dieses später berichtigt werden muss.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird zu jedem Jahresanfang neu festgesetzt, zum 1.1.2014 von monatlich 3.937,50 € auf 4.050,00 €. Dieses hat zur Folge, dass der vom Arbeitgeber zu erhebende Beitrag wegen der unverändert bleibenden BFA-Rente steigt. Auf die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze von monatlich112,50 € ergeben sich ab 1.1.2014 ggf. 17,44 € Krankenkassen- (15,5%) und 2,30 € Pflegeversicherungsbeiträge (2,05%), also 236,88 € im Jahr.

Eventuelle Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt. Das führt dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.

Die Anlage enthält ein Beispiel für die am 1.1.2014 eintretenden Änderungen.

Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriesrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere Korrekturen.

B. Änderungen im Steuerrecht

1. Änderungen durch Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes

Nach dem Alterseinkünftegesetz erhöht sich der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge auf 68 %, wenn sie 2014 beginnen. Für Betriebsrenten, die 2014 beginnen, beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 25,6 % (max. 2.496 €). Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen mindert sich bei der vom Finanzamt durchzuführenden Günstigerprüfung auf 1.800 € für jeden Ehegatten und kann bei hohen Aufwendungen zu einem geringeren Abzug als bisher führen.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Personen, die 2013 das 64. Lebensjahr vollendet haben, in 2014 erstmalig und bleibend 25,6 % (max. 1.216 €) der Einnahmen, die keine Versorgungsbezüge sind.
 

2. Erhöhung des Grundfreibetrages um 224 €

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfordert das steuerfreie Existenzminimum eine jährliche Anpassung. Daher wird zum 1.1.2014 der Grundfreibetrages um 224 € auf 8.354 € angehoben. Dadurch ändern sich die Einkommensteuertabellen entsprechend. Für Ledige beträgt die Einkommensteuerminderung zwischen 38 € und 43 €, für zusammenveranlagte Ehegatten zwischen 76 € und 86 €.

 

3. Einbehaltung von Kirchensteuer bei Erhebung der Abgeltungssteuer

Die Kirchensteuer auf die abgeltend besteuerten Kapitalerträge soll ab 1.1.2015 automatisch einbehalten werden. Dafür fragen die Kreditinstitute einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle ihre Kunden die Religionszugehörigkeit ab. Wer die Kirchensteuer nicht von dem Kreditinstitut, sondern von seinem zuständigen Finanzamt erheben lassen möchte, muss bis 30.6.2014  beim BZSt mit vorgeschriebenem Muster einen Sperrvermerk beantragen. In diesem Fall erhebt das Kreditinstitut keine Kirchensteuer, sondern das BZSt informiert das Finanzamt, damit dieses im Steuerveranlagungsverfahren die zutreffende Kirchensteuer auch von den Kapitalerträgen erhebt. Für Nichtkirchenzugehörige erübrigt sich die Beantragung des Sperrvermerks, weil dem Kreditinstitut bei der Abfrage ein neutraler Wert (Nullwert) mitteilt wird und dann die Einbehaltung einer Kirchensteuer unterbleibt.

4. Welche Vorteile und Belastungen sind durch den Koalitionsvertrag zu erwarten?

- Abschaffung der "kalten Progression" entfällt

Bereits am 7.12.2011 hatte das Kabinett das Gesetz zur Abschaffung der kalten Progression beschlossen, das ab 1.1.2013 wirksam werden sollte. Das Gesetz hatte die parlamentarischen Gremien aber bisher nicht passiert und ist nunmehr im Koalitionsvertrag nicht mehr berücksichtigt worden.

- Keine Steuererhöhung für Besserverdienende und Ehepartner

Die SPD mußte als Kompromiss auf die angestrebte Steuererhöhung für Besserverdienende verzichten. Dieses gilt sicherlich nur so lange, wie durch eine gute Konjunktur für die beschlossenen Maßnahmen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Auch der Abgeltungssteuersatz bleibt unverändert und am Splittingverfahren wird nicht gedreht (siehe auch Info 49)

- Einführung einer PKW-Mauth

Zur notwendigen Verbesserung der Infrastruktur beim Straßenbau, bei Bahnen und Wasserwegen soll eine europarechtskonforme PKW-Maut eingeführt und so gestaltet werden, dass die im Inland zugelassenen Fahrzeuge nicht zusätzlich belastet werden.

- Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Als zentrale steuerpotilitische Aufgabe wird der Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerung international operierender Unternehmen und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung gesehen. Dadurch könnten mit Sicherheit erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen generiert und zur Steuergerechtigkeit beigetragen werden (siehe der Fall Hoeneß im Info 48). Umsätze mit Aktien, Anleihen, Investmentanteilen, Devisentransaktionen und Derivatekontrakte sollen künftig mit einem niedrigen Steuersatz durch eine Finanztransaktionssteuer -möglichst auf EU-Basis- besteuert und dadurch eingedämmt werden.

- Stärkung der Steuereinnahmen der Kommunen

Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer und Grundsteuer dienen einer stabilen Finanzausstattung der Kommunen bzw. der Länder. Sie basieren z.T. auf Vermögenswerten, die überholt oder geschätzt sind. Hier können die Kommunen bzw. Länder durch eigene Maßnahmen ihre Einnahmen verbessern, was besonders bei der Grundsteuer erwartet wird. (siehe Info 37 bezüglich der Einheitsbewertung des Grundvermögens und Info 45 über Schenkungs- und Erbschaftsteuer)

 

C. Sonstige Vorhaben der großen Koalition mit  Auswirkungen auf  Rentner

1. Einführung der Mütterrente

Für die weiblichen Rentnerinnen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, soll ab 1.7.2014 die Rente durch Erhöhung um 1 Entgeltspunkt je Kind verbessert werden. Daraus ergibt sich eine monatliche Erhöhung der Bruttorente um ca. 26 € und nach Abzug der Sozialabgaben rd. 23 € je Kind. Da gleichzeitig zum 1.7. auch eine allgemeine Rentenerhöhung von gut 2% angekündit wird, dürfen diese Rentnerinnen besonders froh auf die Jahresmitte schauen.

2. Rente mit 63 statt 67

Für langjährige Beitragszahler soll ab 1.7.2014 bereits mit Abschluß des 63. statt 65. Lebensjahres eine Rente ohne Abschlag zugestanden werden, wenn in die Rentenversicherung mindestens 45 Jahre Beiträge (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit) gezahlt wurden. Dieses soll vor allem auch Geringverdienern zugute kommen.

3. Verbesserung der Erwerbsminderungsrente

Ab 1.7.2014 sollen bei der Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeiten um 2 Jahre auf 62 Jahre angehoben und dadurch verbessert werden.

4. Einführung einer Lebensleistungsrente

Wer 40 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dennoch im Alter weniger als 30 Rentenpunkte hat, soll die Lebensleistung durch Auffüllung honoriert bekommen.

5. Einführung eines Mindestlohns auch bei Minijobs?

Das Thema Mindestlohn dürfte für die Umsetzung sicherlich die größten Schwierigkeiten bereiten, weil in die Tarifautonomie dadurch am stärksten eingegriffen wird. Die Einführung zum 1.1.2015 mit 8,50 € je Stunde sieht noch einige Ausnahmen für eine bis spätestens 31.12.2016 geltende Übergangszeit vor und wird insbesondere von der Arbeitgeberseite mit der Befürchtung diskutiert, dass dadurch Arbeitsplätze vernichtet würden.

Sicherlich führt es bei Minijobs dazu, dass in bestimmten Berufszweigen die bisher positive Wirkung  entfällt und Arbeitsplätze verloren gehen. Es wird im Koalitionsvertrag schon darauf hingewiesen, dass für ehrenamtlich Tätige eine Mindestlohnregelung nicht einschlägig ist, für Saisonarbeiter Lösungen gefunden werden müssen und Auszubildende sowie Praktikanten nicht einbezogen werden können.

Minijobs sind aber auch denkbar für Schüler und Studenten zur Mitfinanzierung ihrer Ausbildung oder von Ehepartnern, die diese Tätigkeit nicht zum Lebensunterhalt, sondern zwecks Nebenbeschäftigung während ihrer Kindererziehung betreiben. Im Falle einer zu geringen Rente könnte ein Minijob ebenfalls als eine Ergänzung und Beschäftigung über das Rentenalter hinaus sinnvoll sein. Da für Minijobs der Arbeitgeber auch heute bereits pauschale Rentenbeiträge entrichtet, sollte dieses auch bei der Berechnung der Rentenzeit und -höhe ausreichend berücksichtigt werden  (siehe auch Info 50). Nach Rentenbeginn sollten die pauschalen Abgaben auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt werden und dafür vom Arbeitgeber voll getragen werde. Auch sollten Bezüge aus einem Minijob keinesfalls zur Kürzung der gesetzlichen Rente führen.

Helmut Laser