Steuernews Anlage 5

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Steuernews aus 2011 und 2012, für die kein besonderer Steuerhinweis für Rentner erstellt wurde

 

News 34                                                                                        12.01.2012

 Ist die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungswidrig?

Die derzeitige steuerliche Bewertung von Grundstücken erfolgt im Rahmen der Einheitsbewertung auf dem Zahlenmaterial des Jahres 1964, so dass sich z. B. bei Einfamilienhäusern Einheitswerte ergeben, die erheblich unter den Verkehrswerten liegen. Da sich der Bundesfinanzhof zur Zeit mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Grundsteuererhebung auf Basis der bisher festgestellten Einheitswerte befasst, wurde zum Jahresende 2011 in den Medien vielfach darauf hingewiesen, dass den eingehenden Einheitswertbescheiden für Grundstücke bzw. den Grundsteuerbescheiden der Gemeinden noch vor dem 31.12.2011 widersprochen bzw. bei bestehenden deren Aufhebung beim Finanzamt beantragt werden sollte.

Die Steuerhinweise für Rentner Nr. 37 befassen sich mit dieser Problematik und erläutern die derzeitige Berechnung der Einheitswerte des Grundvermögens durch das Finanzamt und die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden.

   News 32                                           16.10.2011 mit Änderung 13.12.2011

Ablösung der Steuerkarten ab 2012 durch elektronisches Abrufverfahren
muss wegen unerwarteter technischer Probleme auf den 1.1.2013 verschoben werden
 

Mit den News 28 und den Steuerhinweisen für Rentner Nr. 32 wurde bereits auf die ab 2012 eintretende Änderung durch Abschaffung der Steuerkarte und Einführung des elektronischen Abrufverfahrens der Besteuerungsdaten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber hingewiesen. Nunmehr gilt die letztmalig für 2010 ausgestellte Lohnsteuerkarte oder die vom Finanzamt ggf. für 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung auch für das Jahr 2012 weiter, so dass dem Arbeitgeber keine neuen Bescheinigungen übersandt werden müssen, wenn keine Änderungen eingetreten sind und kein Arbeitnehmerwechsel zum 1.1.2012 erfolgt.

Die Hinweise der Finanzämter in einem speziellen Rundschreiben auf die für 2012 vorgesehene Verfahrensänderung ist damit vorerst überholt. Darin teilten die Finanzämter dem einzelnen Arbeitnehmer mit, welche Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihn in der Datei gespeichert sind und vom Arbeitgeber abgerufen und für den Lohnabzug berücksichtigt werden. Sie brauchten dem Arbeitgeber daher nicht mehr mitgeteilt zu werden. Sind die mitgeteilten Merkmale jedoch falsch oder unvollständig, muss beim zuständigen Finanzamt eine entsprechende Änderung beantragt werden. Für die aufgeführte Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge besteht hierzu eine gesetzliche Pflicht, für Freibeträge (z. B. Werbungskosten) wird der früher eingetragene Freibetrag nicht automatisch übernommen, sondern muss neu beantragt werden. Wird kein Antrag gestellt, sind diese Vergünstigungen nicht verfallen, sondern können mit der Steuererklärung noch geltend gemacht werden. Dies gilt z. B. auch für nicht eingetragene Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene.

Antragsvordrucke für die Änderung der Lohnabzugsmerkmale sind beim Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de in der Rubrik "Steuern/Lohnsteuer" zu erhalten. Sofern Sie beim Finanzamt für 2012 bereits einen Frei- bzw. Hinzurechnungsfreibetrag beantragt haben und dieser nicht in den mitgeteilten Lohnabzugsmerkmalen enthalten ist, bedarf es keines neuen Antrags, weil er dann bereits in der Finanzamtsdatenbank für 2012 gespeichert worden ist, denn die mitgeteilten Merkmale geben nur den Stand vom 16.9.2011 wider.

      News 31                                                                                        02.09.2011

Neue BfH-Entscheidungen entlasten die Steuerzahler

Wie in der News 29 berichtet, plant die Bundesregierung mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Reihe von Steuerentlastungen und Steuervereinfachungen, die z. T. bereits 2011 wirksam werden sollten. Leider hat dieses Gesetz bisher die parlamentarischen Gremien nicht passieren können, so dass in 2011 kaum noch mit den erhofften Steuerentlastungen gerechnet werden kann. Um so erfreulicher ist es, dass der Bundesfinanzhof einige Entscheidungen getroffen hat, die den Steuerzahler entlasten können.

So sind Prozesskosten, die ein Prozessbeteiligter selbst zu tragen hat, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG in allen noch nicht rechtskräftigen Fällen zu berücksichtigen. Allerdings gilt dieses nur, wenn alle außergewöhnliche Belastungen wie z. B. auch Krankheitskosten, Scheidungskosten und Kosten einer Beerdigung zusammen die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Das heißt, ein nach Familienstand und Einkommenshöhe unterschiedlich festgesetzter Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte wird unberücksicht gelassen. Bei einem Ehepaar ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 € beträgt der %-Satz 6 %. Wegen dieser Regelung gewinnt die BFH-Entscheidung besondere Bedeutung, weil Prozesskosten in der Regel fünfstellige Beträge ausmachen und damit ggf. auch mit anderen außergewöhnlichen Belastungen die Eigenbelastung übersteigen und steuermindernd wirken. Prüfen Sie daher auch noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide früherer Jahre.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein im Anschluß an das Abitur durchgeführtes Studium sind laut Bundesfinanzhof auch nach geltendem Recht als Werbungskosten anzuerkennen und als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen Einkünften abzuziehen. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung nur bedingt und prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichket  unter Berücksichtigung der Eckpunkte des BFH-Urteils.

Durch ein Steuerabkommen mit der Schweiz hat die Finanzverwaltung eine Besteuerungslücke für künftige Erträge und Gewinne deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz geschlossen. Danach werden diese Einkünfte in der Schweiz durch eine "Abgeltungssteuer" besteuert, die in der Schweiz erhoben und an die Bundesrepublik Deutschland überwiesen wird. Für bisher unversteuertes Vermögen ist eine Nachbesteuerung vorgesehen. Die deutschen Steuerpflichtigen brauchen diese Einkünfte dann in ihrer Steuererklärung nicht anzugeben und machen sich keines Steuervergehens mehr schuldig.