Steuernews Anlage 6

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Steuernews aus 2011 und 2012, für die kein besonderer Steuerhinweis für Rentner erstellt wurde

 

 News 39                                                                                          27.11.2012

Steuerklassenwahl für das Jahr 2013

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide nach der Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder (in der Regel) der Höherverdienende nach der Steuerklasse III und der andere nach der Steuerklasse IV besteuert werden will. Bei Rentnern ist dieses von Bedeutung, wenn sie eine Betriebsrente beziehen und der Ehepartner ebenfalls eine Betriebrente bekommt oder ein Arbeitsverhältnis unterhält.

Da seit einigen Jahren von den Gemeinden keine Steuerkarte mehr verschickt wird, wenden die Arbeitgeber für das neue Jahr wieder die im Vorjahr festgelegten Steuerklassen an. Welches diese Steuerklasse ist, ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen oder der Jahresentgeltbescheinigung des Arbeitgebers. Soll für 2013 eine andere Steuerklassenkombination zur Anwendung kommen, muss dieses beim zuständigen Finanzamt mit dem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" oder zusammen mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beantragt werden (Unterschrift beider Ehegatten erforderlich). Ein solcher Antrag kann auch noch im Laufe des Jahres bis spätestens 30.11.2013, aber nur einmal, gestellt werden.

In der Regel ist die Kombination III/V die günstige Kombination, wenn ein Ehegatte ca. 60 %, der andere Ehegatte ca 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens hat. Bei Betriebsrenten ist zuvor der Steuerfreibetrag von 40% (Höchstbetrag beachten) abzuziehen. Bei dieser Kombination ist auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Aber auch bei anderen Kombinationen (z.B. IV/IV) erfogt eine zutreffende Steuerfestsetzung und Lohnsteueranrechnung ggf. auf Antrag durch das Veranlagungsverfahren. Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 24.

   News 38                                                                                         12.11.2012

Bundesverfassungsgericht überprüft Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes vom 24.12.2008 sollte das Erbschaftsteuerrecht  ab 1.1.2009 verfassungskonform gestaltet werden. Bereits zum 1.1.2010 wurden die Steuersätze der Steuerklasse II wieder gestaffelt und reduziert. Aber auch dieses Gesetz ist weiterhin in einzelnen Punkten (z.  B. Befreiung bei Betriebsfortführung durch den Erben) strittig.
Der Bundesfinanzhof
hat daher durch Beschluß vom 27.9.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das geltende Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die Finanzämter sind daraufhin angewiesen worden, Festsetzungen zur Erbschaftsteuer (Schenkungssteuer) künftig vorläufig durchzuführen. Steuerbescheide, die im Hinblick auf die zu überprüfende Verfassungsmäßigkeit einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten, bedürfen keines Einspruchs. Sie bleiben bis zur Entscheidung des BVerfG offen und werden nach der Entscheidung von Amts wegen durch das Finanzamt ggf. geändert oder für endgültig erklärt. Sollte ein noch nicht rechtskräftiger Bescheid ohne diese Vorläufigkeitserklärung erteilt werden oder worden sein, sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von 1  Monat sicherheitshalber ein Einspruch eingelegt werden.

Der Steuerhinweis für Rentner Nr. 45 stellt eine überarbeitete Fassung des Steuerhinweises Nr. 19 dar und gibt einen zusammenfassenden Überblick über das geltende Erbschaftsteuerrecht.

 News 37                                                                                          11.11.2012

Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement

Das GemEntBG hat am 1.3.2013 auch den Bundesrat passiert und kann daher zum 1.1.2013 angewendet. (siehe auch Vereinshinweis 9).

Unter diesem Titel weist das Bundesfinanzministerium auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung hin, der als Gemeinnützigkeitsentbürokratisierunggsgesetz (GemEntBG) nach 2007 erstmals wieder eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verspricht und für die Vereinsverantwortlichen auch das Haftungsrisiko ihrer Tätigkeit begrenzen soll.So ist u.a. geplant,

- die "Übungsleiterpauschale" ab 1.1.2013 von 2.100 € auf 2.400 € zu erhöhen,
- die "Ehrenamtspauschale" von 500 € auf 720 € anzuheben. sie soll auf die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart und Elternfahrdienst anwendbar sein,
- die Mittelverwendung von Überschüssen gemeinnütziger Einrichtungen um 1 Jahr zu verlängern,
- die Zweckbetriebsgrenze des § 67 a AO soll von 35.000 € auf 45.000 € erhöht werden,
- die Haftungsregeln von Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Damit wird die 2008 bereits angekündigte Initiative wieder aufgegriffen.

In die überarbeitete Broschüre Die Vereinsbesteuerung wurden die Verbesserungen bereits mit aufgenommen.

  News 36                                                                                          3.10.2012

Ein Diskussionsbeitrag:
Kann die Steuergerechtigkeit durch Erhöhung der Steuersätze und
Besteuerung des Vermögens verbessert werden?

Der jüngste Armutsbericht und die andauernde Rentendiskussion sowie die bevorstehenden Land- und Bundestagswahlen sind zur Zeit Gegenstand der diversen Talkshows in den Medien. Dabei wird die Frage, ob die bestehenden Probleme durch eine höhere Besteuerung der Besserverdienenden oder Wiedereinführung der Vermögensbesteuerung gelöst oder zumindest gemildert werden kann, sehr kontrovers, meist aber sehr oberflächlich, diskutiert. Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 43 wird zu den Fakten und bestehenden Vorschlägen Stellung genommen.